Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

362  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Über  den  Ort  der  Entrichtung  88  269,  270,  über  Verjährung

88  ig  Nt.  6,  197,  201,  über  Mehrheit  von  Vermietern  §8  420,  2039.
von  Mietern  *27.  Entrichtung  an  den  Testamentsvollstrecker  ⅜62205.
3.  85.580  (Wohnräume).  Der  Mietzins  der  am  15.  2.  auf  ein
Jahr  gemieteten  Wohnung  ist  am  1.  4.  zu  zahlen.  Erstreckung  der
Hypothek  auf  die  Mieizinsforderung  88  1123  ff.  Vorausverfügung  über
den  Mietzins  88  573  ff.,  1123  ff.  4.  Anders  bei  der  Pacht  (8  584).

b)  Befreiung  §.  552.

Der  Miether  wird  von  der  Entrichtung  des  Miethzinses
nicht  dadurch  befreit,  daß  er  durch  einen  in  seiner  Person
liegenden  Grund  an  der  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts
  verhindert  wird.?  Der  Vermiether  muß  sich  jedoch
den  Werth  der  ersparten  Aufwendungen  sowie  derjenigen  Vortheile
  anrechnen  lassen,  welche  er  aus  einer  anderweitigen  Verwerthung
  des  Gebrauchs  erlangt.3  Solange  der  Vermiether  in
Folge  der  Ueberlassung  des  Gebrauchs  an  einen  Dritten  außer
Stande  ist",  dem  Miether  den  Gebrauch  zu  gewähren,  ist  der
Miether  zur  Entrichtung  des  Miethzinses  nicht  verpflichtet.?

1  518,  IIa  496,  II  b  544,  III  545.  M.  II,  399,  400.  Prot.  II,  186,  187.

1.  Z.  B.  Krankheit,  Tod  (vgl.  §  569),  Mobilisierung,  Einziehung
zur  Truppe,  Versetzung  (vgl.  §  570).  2.  Sei  es  von  Anfang  an,

sei  es  erst  während  der  Dauer  der  Mietzeit,  oder  daß  Mieter  tatsächlich
keinen  Gebrauch  macht.

3.  Vgl.  8  324  A.  4.  Eine  Verpflichtung  zur  anderweitigen  Verwertung
  *rv  nicht  statuiert,  auch  nicht  zur  Herausgabe,  des  Mehrgewinns
aus  der  anderweiten  Verwertung.  4  ZE.  R.  52  #86

5.  Der  Mieter  kann  auch  kündigen  (  254).

3.  Kündggsrecht  d.  Bermieters.
a)  Wegen  vertragswidr.  Gebr.  §.  553.

Der  Vermiether  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist:
  das  Miethverhältniß  kündigen  2,  wenn  der  Miether  oder
derjenige,  welchem  der  Miether  den  Gebrauch  der  gemietheten
Sache  überlassen  hat  5S,  ungeachtet  einer  Abmahnung"  des  Vermiethers
  einen  vertragswidrigen?  Gebrauch  der  Sache  fortsetzt,
der  die  Rechte  des  Vermiethers  in  erheblichem"  Maße  verletzt,
insbesondere  einem  Dritten  den  ihm  unbefugt  überlassenen  Gebrauch
  beläßt  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung  der  dem
Miether  obliegenden  Sorgfalt  erheblich  gefährdet.

1  5281,  II  à  497:  Nr.  1,  IIb  545,  111  D46.  M.  11I,  417.  Prot.  II,  228,
229.  Geändert  vom  RTK.  —  8  555.

1.  §  544  A.  3.  2.  §  247  A.  3.  —  Übber  Kündigungsrecht
des  Auszugsverpflichteten  Pr.  a.  15  89.  3.  §  549.