136 Hinter den Kulissen.
wartet, daß ihr die k. und k. Regierung zwecks Einleitung
des Verfahrens die Namen dieser Offiziere
und Beamten und die Tatsachen mitteilt, welche denselben
zur Last gelegt werden.
Anmerkung der k. und k. Regierung:
Indem die Königlich Serbische Regierung die
Zusage der Entlassung der fraglichen Offiziere und
Beamten aus dem Militär- und Zindildienst an den
Umstand knüpft, daß diese Personen durch ein
Gerichtsverfahren schuldig befunden werden, schränkt
sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in denen diesen
Personen ein strafgesetzlich zu ahnendes Oelikt zur
Last liegt. Da wir aber die Entfernung jener
Offiziere und Beamten verlangen, die monarchiefeindliche
Propaganda betreiben, was ja im allgemeinen
in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand
ist, erscheinen unsere Forderungen auch in
diesem Punkte nicht erfüllt.
Note der Königlich Serbischen Regierung:
5. Die Königliche Regierung muß bekennen, daß
sie sich über den Sinn und die Tragweite jenes Begehrens
der k. und k. Regierung nicht volle Rechenschaft
geben kann, welches dahin gebt, daß die Königlich
Serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihren
Gebieten die Mitwirkung von Organen der k. k. Regierung
zuzulassen, doch erklärt sie, daß sie jede Mitwirkung
anzunehmen bereit wäre, welche den Grundsätzen
des Völkerrechts und des Strafprozesses sowie den
freundnachbarlichen Beziehungen entsprechen würde.
Anmerkung der k. und k. Regierung:
Mit dieser Frage hat das allgemeine Völkerrecht
ebensowenig etwas zu tun wie das Strafprozeßrecht: