Metadata : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

Bespannung.

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Mit  Ablauf  der  sechsten  Stunde  hört  die  Verbindlichkeit  des  Posthalters,  die  Pferde  länger
in  Bereitschaft  zu  halten,  auf,  der  Reisende  aber  bleibt  verbunden,  das  Wartegeld  auf  3  Stunden
  zu  bezahlen,  wenn  nicht  seine  später  erfolgende  Ankunft  noch  vor  Eintritt  der  vierten
Stunde  des  Zuwartens  dem  Posthalter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Dagegen  kann  der  Reisende,  wenn  ihn  der  Stationsinhaber  über  die  Bestellzeit  hinaus
warten  läßt,  dem  letzteren  für  jede  Stunde  des  Wartens  den  Betrag  des  Postgeldes  für  3
Postmeile  abziehen.

Tritt  in  Folge  einer  von  dem  Postillon  nicht  verschuldeten  Beschädigung  des  Wagens  des
Reisenden  eine  Unterbrechung  der  Fahrt  ein,  so  ist,  von  und  mit  Eintritt  der  vierten  Stunde
dieses  Wartens  an,  dem  Stationsinhaber,  als  Entschädigung  für  das  längere  Entbehren  seiner
Pferde,  von  dem  Reisenden,.  zu  dem  bereits  bezahlten  Extrapostgelde  noch  die  Hälfte  des  letzteren
mittelst  Einzahlung  bei  der  nächstfolgenden  Station  zu  bezahlen.

5))  Die  Bespannung  richtet  sich  in  der  Hauptsache  nach  der  Beschaffenheit  der  Wagen,
sowie  nach  dem  Gewichte  der  Ladung.
Hiernach  werden
a)  Postcaleschen,  halbverdeckte  oder  offene  Wagen
bei  einem  Ladungsgewichte
bis  800  Pfund  mit  2
über  800  =  120  3  Pferden,
.  1200  16000  4|  6
b)  ganz  bedeckte  zwei=  oder  viersitzige  Wagen  oder  Kutschen  bei  einem  Ladungsgewichte
bis  600  Pfund  mit  2
über  000  900  3  Pferden
=  900  -  1200  1

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befördert.

Das  Gewicht  einer  erwachsenen  Person  ist  zu  150  Pfund  angenommen.  Kinder  unter
8  Jahren  werden  gar  nicht,  im  Alter  zwischen  8  und  14  Jahren  für  eine  halbe,  über  14
Jahre  aber  für  eine  erwachsene  Person  gerechnet.  ·

Ein  Koffer  wird  ebenso  wie  eine  Vache  zu  80  Pfund,  eine  Reisetasche  oder  dergleichen
zu  25  Pfund  abgeschätzt.

Die  an  besonders  bergigen  und  deshalb  schwer  zu  befahrenden  Straßen  gelegenen  Post—
stationen  sind  ermächtigt,  bei  Wagen  der  Gattung  unter  b.  ein  Pferd  über  die  vorschrifts—
mäßige  Bespannung  gegen  Bezahlung  vorzulegen.

Diese  Vermehrung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  eine  Poststraße  durch  ungewöhnliche
Witterungsereignisse  oder  sonst  notorisch  mit  der  reglementsmäßigen  Bespannung  nicht  zurückgelegt
  werden  kann.  *