Hinter den Kulissen. 137
Es handelt sich um eine Angelegenheit rein staats-
polizeilicher Natur, die im Wege einer besonderen
Vereinbarung zu lösen ist. Die Reserve Serbiens
ist daher unverständlich und wäre bei ihrer vagen
allgemeinen Form geeignet, zu unüberbrückbaren
Schwierigkeiten bei Abschluß des zu treffenden
Abkommens zu führen.
Note der Königlich Serbischen Regierung:
6. Die Königliche Regierung hält es selbstverständ-
lich für ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine
Untersuchung einzuleiten, die an dem Komplott vom
15./28. Juni beteiligt waren oder beteiligt gewesen
sein sollen und die sich auf ihrem Gebiete befinden.
Was die Mitwirkung von hierzu speziell delegierten
Organen der k. und k. Regierung an dieser Untersuchung
anbelangt, so kann sie eine solche nicht annehmen,
da dies eine Verletzung der Verfassung und des Straf-
prozeßgesetzes wäre. Doch könnte den österreichisch-
ungarischen Organen in einzelnen Fällen Mitteilung
von den Ergebnissen der Untersuchung gemacht werden.
Anmerkung der k. und k. Regierung:
Unser Verlangen war ganz klar und nicht
mißzudeuten. Wir begehrten 1. Einleitung einer
gerichtlichen Untersuchung gegen die Teilnehmer des
Komplotts, 2. Teilnahme von k. und k. Organen
an den bierauf bezüglichen Erhebungen (Recherche
im GEegensatz zu enquste judiciaire), 3. es ist uns
nicht beigefallen, k. und k. Organe an dem serbischen
Gerichtsverfahren teilnehmen zu lassen: Sie sollten
nur an den polizeilichen Vorerhebungen mit-
wirken, welche das Material für die Untersuchung
herbeizuschaffen und sicherzustellen patten.