Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

E.  Anhang.

1.  Der  Einfluß  des  Bilfedienstes  auf
bestehende  Verträge.

Hat  der  Krieg  an  sich  schon  eine  Veränderung  der
wirtschaftlichen  Verhältnisse  gebracht,  so  wird  sich  der  Umschwung
  unter  der  Herrschaft  des  HD.  voraussichtlich
noch  stärker  bemerkbar  machen.  Die  Rechtsfolgen  des
Hilfsdienstes  decken  sich  zum  Teil  mit  den  durch  den
Kriegszustand  überhaupt  hervorgerufenen,  gehen  teilweise
aber  über  diese  hinaus,  wie  es  der  Eigenart  einzelner
durch  den  Hilfsdienst  gezeitigten  wirtschaftlichen  Erscheinungen
  entspricht.  Es  sei  von  vornherein  bemerkt,  daß
sich  bestimmte,  immer  und  überall  anwendbare  Regeln
nicht  aufstellen  lassen,  vielmehr  im  einzelnen  Falle  dessen
besondere  Umstände  von  ausschlaggebender  Bedeutung  sein
können.  Die  nachstehenden  Ausführungen  geben  nur  allgemeine
  Richtlinien  unter  Hervorhebung  der  für  die  rechtliche
  Beurteilung  in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkte.

1.  Dienstverträge.

Allen  Dienstverträgen  —  mögen  sie  nach  BG.,  HGB.
oder  der  GewO.  zu  beurteilen  sein  —  ist  die  beiden  Teilen
eingeräumte  Befugnis  eigentümlich,  das  Beschäftigungsverhältnis
  beim  Vorliegen  eines  „wichtigen  Grundes“  vorzeitig
  zu  lösen,  §§  626  BGB,  70  HGB.,  124  a  GewO.  Diese
„Kündigung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist“  steht
dem  Dienstberechtigten  (Prinzipal,  Arbeitgeber)  stets  zu,
wenn  ihm  die  Arbeitskraft  des  Arbeitnehmers  durch  dessen
Eintritt  in  den  Hilfsdienst  völlig  entzogen  wird.  Der
Anspruch  auf  das  Sechswochengehalt  nach  §  63  HGB.  ist
dabei  den  Handlungsgehilfen  ebenso  zu  versagen,  wie  es
von  seiten  der  Oberlandesgerichte  lim  Gegensatz  zu  zahl-13“