E. Anhang.
1. Der Einfluß des Bilfedienstes auf
bestehende Verträge.
Hat der Krieg an sich schon eine Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse gebracht, so wird sich der Umschwung
unter der Herrschaft des HD. voraussichtlich
noch stärker bemerkbar machen. Die Rechtsfolgen des
Hilfsdienstes decken sich zum Teil mit den durch den
Kriegszustand überhaupt hervorgerufenen, gehen teilweise
aber über diese hinaus, wie es der Eigenart einzelner
durch den Hilfsdienst gezeitigten wirtschaftlichen Erscheinungen
entspricht. Es sei von vornherein bemerkt, daß
sich bestimmte, immer und überall anwendbare Regeln
nicht aufstellen lassen, vielmehr im einzelnen Falle dessen
besondere Umstände von ausschlaggebender Bedeutung sein
können. Die nachstehenden Ausführungen geben nur allgemeine
Richtlinien unter Hervorhebung der für die rechtliche
Beurteilung in Betracht kommenden Gesichtspunkte.
1. Dienstverträge.
Allen Dienstverträgen — mögen sie nach BG., HGB.
oder der GewO. zu beurteilen sein — ist die beiden Teilen
eingeräumte Befugnis eigentümlich, das Beschäftigungsverhältnis
beim Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ vorzeitig
zu lösen, §§ 626 BGB, 70 HGB., 124 a GewO. Diese
„Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ steht
dem Dienstberechtigten (Prinzipal, Arbeitgeber) stets zu,
wenn ihm die Arbeitskraft des Arbeitnehmers durch dessen
Eintritt in den Hilfsdienst völlig entzogen wird. Der
Anspruch auf das Sechswochengehalt nach § 63 HGB. ist
dabei den Handlungsgehilfen ebenso zu versagen, wie es
von seiten der Oberlandesgerichte lim Gegensatz zu zahl-13“