Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

206  Anhang.

wendung  entscheiden  die  zuständigen,  mit  der  Beschaffung
  des  Heeresbedarfs  beauftragten  Stellen  der  Heeresverwaltung.
  Die  freiwerdenden  Arbeitskräfte  unterliegen
  der  Verfügung  des  Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Amtes
  (E.  D.).“

Daneben  wird  aber  noch  immer  Raum  für  die  vom  Leiter
des  Kriegsamts  angeregte  freie  Verständigung  sein,  und
zwar  durch  Vermitlung  der  Fachorganisationen.

Unterdessen  ist  in  der  Schuhindustrie  die  Zusammenlegung
  von  Betrieben  in  die  Wege  geleitet  worden.  Die
Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungsund
  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom
17.  März  1917  (Rl.  S.  236)  ermächtigt  den  Reichskanzler,
  die  Hersteller  von  Schuhwaren  jeder  Art.  soweit  sie
bereits  vor  dem  1.  August  1914  Schuhwaren  hergestellt
baben,  auch  ohne  ihre  Zustimmung  zu  Gesellschaften  zu
vereinigen,  denen  die  Regelung  der  Herstellung  und  der
Absatz  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Rohstoffe  und  der
volkswirtschaftlichen  Bedürfnisse  obliegt.  Unter  besonderen
Verhältnissen  kann  auch  die  Aufnahme  von  Betrieben,  die
erst  nach  dem  1.  August  1914  mit  der  Herstellung  von
Schuhwaren  begonnen  haben,  in  eine  Gesellschaft  angeordnet
  werden.  Ausgenommen  sind  Heeres-  und  Marine-sowie
  handwerksmäßige  Betriebe  (Art.  1).  Die  Satzung
der  Gesellschaften,  denen  die  Rechtsfähigkeit  beigelegt  wird,
ist  vom  Reichskanzler  zu  erlassen  (Art.  II  §  1).  Die  Herstellung
  und  der  Absatz  wird  von  einem  Überwachungsausschuß
  beaufsichtigt,  der  Anweisungen  über  Art,.  Ort  und
Umfang  der  Erzengung,  über  den  Absatz  und  über  die  Verkaufspreise
  erteilt.  Zugleich  verwaltet  er  eine  Ausgleichskasse,
  aus  der  diejenigen  Gesellschaften  Beiträge  erhalten,
bei  denen  infolge  seiner  Anordnungen  das  Verhältnis  der
auf  die  Gesellschafter  entfallenden  Gewinnanteile  zu  dem
Umsatz  der  Gesellschafter  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1913