206 Anhang.
wendung entscheiden die zuständigen, mit der Beschaffung
des Heeresbedarfs beauftragten Stellen der Heeresverwaltung.
Die freiwerdenden Arbeitskräfte unterliegen
der Verfügung des Kriegs-Ersatz= und Arbeits-Amtes
(E. D.).“
Daneben wird aber noch immer Raum für die vom Leiter
des Kriegsamts angeregte freie Verständigung sein, und
zwar durch Vermitlung der Fachorganisationen.
Unterdessen ist in der Schuhindustrie die Zusammenlegung
von Betrieben in die Wege geleitet worden. Die
Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungsund
Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom
17. März 1917 (Rl. S. 236) ermächtigt den Reichskanzler,
die Hersteller von Schuhwaren jeder Art. soweit sie
bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt
baben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu
vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und der
Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der
volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen
Verhältnissen kann auch die Aufnahme von Betrieben, die
erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von
Schuhwaren begonnen haben, in eine Gesellschaft angeordnet
werden. Ausgenommen sind Heeres- und Marine-sowie
handwerksmäßige Betriebe (Art. 1). Die Satzung
der Gesellschaften, denen die Rechtsfähigkeit beigelegt wird,
ist vom Reichskanzler zu erlassen (Art. II § 1). Die Herstellung
und der Absatz wird von einem Überwachungsausschuß
beaufsichtigt, der Anweisungen über Art,. Ort und
Umfang der Erzengung, über den Absatz und über die Verkaufspreise
erteilt. Zugleich verwaltet er eine Ausgleichskasse,
aus der diejenigen Gesellschaften Beiträge erhalten,
bei denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der
auf die Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile zu dem
Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom 1. Juli 1913