Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

208  Anhang.

von  Betrieben  statt,  ohne  daß  im  Verordnungswege  besondere
  Bestimmungen  über  die  Entschädigung  getroffen
werden,  so  besteht  zurzeit  weder  gegen  das  Reich  oder  die
Bundesstaaten  noch  auch  gegen  die  Berufsgenossen,  die
von  der  Ausschaltung  der  Konkurrenz  den  —  vielleicht  sogar
  sehr  erheblichen  —  Vorteil  haben,  ein  Anspruch  auf
Schadensersatz.

III.  Die  soziale  Versicherung  der  im  Bilfs--dienste
  tätigen  Personen.

Es  ist  schon  in  den  Erläuterungen  zum  HD.  hervorgehoben,
  daß  seine  Vorteile  auch  den  Personen  zugute
kommen  sollen,  die  Hilfsdienst  tun,  ohne  dazu  verpflichtet
zu  sein.  Folgerichtig  werden  deshalb  alle  im  Hilfsdienst
beschäftigten  Personen  ohne  Ausnahme  ausdrücklich  der
über  ihre  Versicherung  ergangenen  Verordnung  des  Bundesrats
  vom  24.  Febr.  1917  und  damit  gemäß  §  1  der  RVO.
bzw.  dem  Reichsversicherungsgesetz  für  Angestellte  und  den
dazu  ergangenen  Verordnungen  unterstellt:i?).  Daß  dazu
auch  die  vom  Dienst  mit  der  Waffe  zurückgestellten  (Reklamierten)
  gehören,  ergibt  sich  aus  ihrer  Rechtsstellung,  die
sich  in  nichts  von  der  anderer  Hilfsdienstpflichtigen  unterscheidet.
  Dagegen  sind  die  noch  im  Heeresverbande  Befindlichen
  kraft  der  §§  172  Nr.  2.  554  Abs.  1  Nr.  2,  1235  Nr.  2
RVO.,  10  Abs.  1  Nr.  3  A#  G.  versicherungsfrei.

Für  die  vielen  bisher  selbständigen  Berufsausübenden
oder  nicht  Erwerbstätigen,  die  durch  das  Gesetz  einer  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  zugeführt  werden,  vorricht

  S.  20  ff.)  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  über  die
Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiet  vom  3.  Juli
1916  (Rl.  S.  675)  genommen.  Auch  dort  wurde  die
Erledigung  dieser  Frage  einem  späteren  Gesetze  überlassen.

½)  Abgedruckt  in  Abschnitt  D  Nr.  4  (V.  1.