208 Anhang.
von Betrieben statt, ohne daß im Verordnungswege besondere
Bestimmungen über die Entschädigung getroffen
werden, so besteht zurzeit weder gegen das Reich oder die
Bundesstaaten noch auch gegen die Berufsgenossen, die
von der Ausschaltung der Konkurrenz den — vielleicht sogar
sehr erheblichen — Vorteil haben, ein Anspruch auf
Schadensersatz.
III. Die soziale Versicherung der im Bilfs--dienste
tätigen Personen.
Es ist schon in den Erläuterungen zum HD. hervorgehoben,
daß seine Vorteile auch den Personen zugute
kommen sollen, die Hilfsdienst tun, ohne dazu verpflichtet
zu sein. Folgerichtig werden deshalb alle im Hilfsdienst
beschäftigten Personen ohne Ausnahme ausdrücklich der
über ihre Versicherung ergangenen Verordnung des Bundesrats
vom 24. Febr. 1917 und damit gemäß § 1 der RVO.
bzw. dem Reichsversicherungsgesetz für Angestellte und den
dazu ergangenen Verordnungen unterstellt:i?). Daß dazu
auch die vom Dienst mit der Waffe zurückgestellten (Reklamierten)
gehören, ergibt sich aus ihrer Rechtsstellung, die
sich in nichts von der anderer Hilfsdienstpflichtigen unterscheidet.
Dagegen sind die noch im Heeresverbande Befindlichen
kraft der §§ 172 Nr. 2. 554 Abs. 1 Nr. 2, 1235 Nr. 2
RVO., 10 Abs. 1 Nr. 3 A# G. versicherungsfrei.
Für die vielen bisher selbständigen Berufsausübenden
oder nicht Erwerbstätigen, die durch das Gesetz einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung zugeführt werden, vorricht
S. 20 ff.) bei der Beratung des Gesetzes über die
Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiet vom 3. Juli
1916 (Rl. S. 675) genommen. Auch dort wurde die
Erledigung dieser Frage einem späteren Gesetze überlassen.
½) Abgedruckt in Abschnitt D Nr. 4 (V. 1.