Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  79.

Erachtet  die  Rathskammer  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  für  er=  #.  Lhue
forderlich,  so  hat  sie  dieselbe  anzuordnen.  Nch  Erledigung  dieses  Beschlusses.
Legen  welchen  ein  Rechtsmittel  nicht  stattfindet,  sind  ihr  die  Verhandlungen  durch
Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft  wieder  vorzulegen.

G.  80.

Findet  die  Rathskammer,  daß  gegen  den  Angeschuldigten  hinreichende  Verdachtsgründe
  nicht  vorliegen,  daß  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  unter  kein  Strafgesetz
  falle,  daß  ein  gesetzlicher  Strafausschließungsgrund  feststehe,  daß  der  erforderliche
  Strafantrag  des  Verletzen  nicht  gestellt  oder  wieder  zurückgenommen
sei,  oder  daß  es  an  einer  anderen  Vorbedingung  der  Bestrafung  fehle,  so  setzt  sie
den  Angeschuldigten  außer  Verfolgung,  oder  spricht,  wenn  sie  die  Verfolgung  nur
zur  Zeit  für  unstatthaft  erachtet,  dieses  in  dem  Beschlusse  aus.

G.  81.

Findet  die  Rathskammer,  daß  der  Angeschuldigte  einer  strafbaren  That
hinreichend  verdächtig  sei,  so  eröffnet  sie  gegen  densesten  das  Hauptverfahren,
und  verweist  die  Sache  vor  den  zuständigen  Richter,  den  sie  zu  bezeichnen  hat.

Erachtet  sie  Ichoch  die  Verweisung  der  Sache  vor  den  Schwurgerichtshof
für  begründet,  so  hat  sie  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  nicht  selbst  auszusprechen,
  sondern  die  Abgabe  der  Verhenolunden  an  die  Anklagekammer  anzuordnen.
  In  Folge  dieses  Beschlusses,  gegen  welchen  ein  Rechtsmittel  nicht
stattfindet,  sind  die  Verhandlungen  unverzüglich  dem  Ober-Staatsanwalt  einzureichen.


.  S2.

Die  Anklagekammer  hat,  nachdem  ihr  die  Verhandlungen  von  dem  Ober-  46  uhnebne
Staatsanwalt  vorgelegt  worden  sind,  nach  Maaßgabe  der  §#.  79.  80.  und  des.  rtlagitanersten
  Absatzes  im  §.  8.  Beschluß  zu  fassen.

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In  der  Anklagekammer  erfolgt  der  Vortrag  der  Sache  in  Gegenwart  des  A.  2#uee
Ober-Staatsanwalts,  welcher  befugt  ist,  nach  Beendigung  desselben  seine  Ansicht,
mündlich  zu  entwickeln  und  die  Verkündung  des  demnächst  gefaßten  Beschlusses
matergenzunehmen.  Dieselbe  Befugniß  hat  der  Staatsanwalt  in  Bezug  auf  den

Vortrag  in  der  Rathskammer.  Sind  von  der  Staatsanwaltschaft  neue  Anträge
zu  stellen,  so  muß  dies  schriftlich  geschehen.

g.  84.

Die  Rathskammer  hat  über  alle  von  der  Voruntersuchung,  die  Anklage—
kammer  über  alle  von  dem  Vorbeschluß  der  Rathskammer  zuntten  Personen
und  Handlungen  gleichzeitig  zu  befinden.  Die  Anklagekammer  muß  auch  dann,

Johrgong  1867.  (Nr.  6701.)  126  wenn