Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  87.

irgendwann,  nicht  nur  am  Ende,  ein  Sonntog  oder
am  Wohnorte  des  zur  Mitteilung  Verpflichteten  staatlich
  anerkannter  allgemeiner  Feiertag  in  sie  fällt.

Verstöße  gegen  die  dargelegten  Bestimmungen
stellt  §  10  unter  Strafe.  Einer  Gefängnisstrafe  bis
zu  drei  Monaten  oder  einer  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  verfällt,  wer  bei  der  Meldung  wissentlich
  unwahre  Angaben  macht  (Abs.  1).  Wer  die
Meldung  oder  die  Mitteilung  von  der  Veränderung
in  den  äußeren  Verhältnissen  schuldhaft  unterläßt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
oder  mit  Haft  bestraft  (Abs.  2).

Die  strafbare  Handlung  des  Abs.  1  ist  ein  Vergehen,
  die  des  Abs.  2  eine  Übertretung  im  Sinne
des  §  1  StGB.  Der  Unterschied  ist  wichtig  für  die
Verjährung  der  Strafverfolgung.  Im  ersten  Falle
tritt  sie  nach  drei  Jahren,  im  zweiten  nach  drei  Monaten
  ein  (§  67  Abs.  2,  3  StEGB.)  jedoch  beginnt
die  Verjährung  bei  dem  Vergehen  mit  dem  Tage,
an  dem  die  unwahre  Angabe  gemacht  ist,  bei  der
Übertretung  dagegen,  die  hier  ein  sogenanntes  „Unterlassungsdelikt“
  ist,  mit  dem  Tage,  aon  dem  entweder
  die  Verpflichtung  zur  Meldung  oder  Mitteilung
  aufhört  —  z.  B.  wegen  überschreitung  des
hilfsdienstpflichtigen  Alters  -  oder  das  Versäumte
nachgeholt  wird.  Für  die  Strafbarkeit  des  Vergehens
wird  Vorsatz  erfordert  („wissentlich“),  während  die
Vernachlässigung  der  Mitteilungspflicht  schon  dann
Bestrafung  nach  sich  zieht,  wenn  sie  auf  Fahrlässigkeit
beruht  („schuldhaft“).  Die  angedrohte  Haftstrafe
darf  nach  §  18  StcB.  die  Dauer  von  sechs  Wochen
nicht  übersteigen.

2.  Der  Hilfsdienstpflichtige  ist  nicht  im  Sinne
des  §  2  beschäftigt,  wenn  er  entweder  in  keinem  der
dort  aufgezählten  Berufe  und  Betriebe  tätig  ist,  oder