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HDG. 87.
irgendwann, nicht nur am Ende, ein Sonntog oder
am Wohnorte des zur Mitteilung Verpflichteten staatlich
anerkannter allgemeiner Feiertag in sie fällt.
Verstöße gegen die dargelegten Bestimmungen
stellt § 10 unter Strafe. Einer Gefängnisstrafe bis
zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark verfällt, wer bei der Meldung wissentlich
unwahre Angaben macht (Abs. 1). Wer die
Meldung oder die Mitteilung von der Veränderung
in den äußeren Verhältnissen schuldhaft unterläßt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft bestraft (Abs. 2).
Die strafbare Handlung des Abs. 1 ist ein Vergehen,
die des Abs. 2 eine Übertretung im Sinne
des § 1 StGB. Der Unterschied ist wichtig für die
Verjährung der Strafverfolgung. Im ersten Falle
tritt sie nach drei Jahren, im zweiten nach drei Monaten
ein (§ 67 Abs. 2, 3 StEGB.) jedoch beginnt
die Verjährung bei dem Vergehen mit dem Tage,
an dem die unwahre Angabe gemacht ist, bei der
Übertretung dagegen, die hier ein sogenanntes „Unterlassungsdelikt“
ist, mit dem Tage, aon dem entweder
die Verpflichtung zur Meldung oder Mitteilung
aufhört — z. B. wegen überschreitung des
hilfsdienstpflichtigen Alters - oder das Versäumte
nachgeholt wird. Für die Strafbarkeit des Vergehens
wird Vorsatz erfordert („wissentlich“), während die
Vernachlässigung der Mitteilungspflicht schon dann
Bestrafung nach sich zieht, wenn sie auf Fahrlässigkeit
beruht („schuldhaft“). Die angedrohte Haftstrafe
darf nach § 18 StcB. die Dauer von sechs Wochen
nicht übersteigen.
2. Der Hilfsdienstpflichtige ist nicht im Sinne
des § 2 beschäftigt, wenn er entweder in keinem der
dort aufgezählten Berufe und Betriebe tätig ist, oder