74
HDG. 87.
nahme, die zur vorzeitigen Beendigung des Be—
schäftigungsverhältnisses berechtigt. Der Dienstver—
pflichtete, der diese Aufforderung dafür benutzen
wollte, würde damit keinen Erfolg haben; sie stellt
unter keinen Umständen einen „wichtigen Grund“
dar. Abgesehen von den Schadensersatzansprüchen,
die der Dienstberechtigte nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
geltend machen könnte, gibt ihm 8 30
Anw. die Befugnis, den Vorsitzenden des zuständigen
Einberufungsausschusses (unten Anm. 9) behufs Aufrechterhaltung
des Beschäftigungsverhältnisses um
seine Vermittlung anzugehen.
7. Die Entscheidung darüber, ob die Zahl der
freiwilligen Meldungen nicht ausreicht, ob also die
Voraussetzungen für den Erlaß der besonderen
schriftlichen Aufforderungen gegeben ist, liegt völlig
im freien Ermessen des Kriegsamtes oder der von
ihm damit betrauten Behörde.
8. Besondere schriftliche Aufforderung. Im Gegensatz
zur (allgemeinen) Aufforderung zur freiwilligen
Meldung richtet sich die besondere schriftliche
Aufforderung an eine bestimmte Person. Ihre Mitteilung
geschieht deshalb auch nicht wie bei jener
durch öffentliche Bekanntmachung, sondern mittels
Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder gegen
Behändigungsschein, §56 8—11 Anw. ldie besondere
schriftliche Aufforderung gehört zu den dort genannten
„Anordnungen nach § 7 Abs. 2 und 37). Ist sie
nicht in dieser Form vollzogen, so kann der Einberufungsausschuß
nicht die Uberweisung aussprechen.
Denn die §§ 8—11 sind zwingende Verfahrensvorschriften
und nicht bloß instruktionell.
9. Die Einberufungsausschüsse. Die Ausschüsse
des § 7 HD. werden in Anw. § 1 Nr. 2 als Einberufungsausschüsse
bezeichnet. Sie werden in der-