Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

74

HDG.  87.

nahme,  die  zur  vorzeitigen  Beendigung  des  Be—
schäftigungsverhältnisses  berechtigt.  Der  Dienstver—
pflichtete,  der  diese  Aufforderung  dafür  benutzen
wollte,  würde  damit  keinen  Erfolg  haben;  sie  stellt
unter  keinen  Umständen  einen  „wichtigen  Grund“
dar.  Abgesehen  von  den  Schadensersatzansprüchen,
die  der  Dienstberechtigte  nach  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  geltend  machen  könnte,  gibt  ihm  8  30
Anw.  die  Befugnis,  den  Vorsitzenden  des  zuständigen
Einberufungsausschusses  (unten  Anm.  9)  behufs  Aufrechterhaltung
  des  Beschäftigungsverhältnisses  um
seine  Vermittlung  anzugehen.

7.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Zahl  der
freiwilligen  Meldungen  nicht  ausreicht,  ob  also  die
Voraussetzungen  für  den  Erlaß  der  besonderen
schriftlichen  Aufforderungen  gegeben  ist,  liegt  völlig
im  freien  Ermessen  des  Kriegsamtes  oder  der  von
ihm  damit  betrauten  Behörde.

8.  Besondere  schriftliche  Aufforderung.  Im  Gegensatz
  zur  (allgemeinen)  Aufforderung  zur  freiwilligen
  Meldung  richtet  sich  die  besondere  schriftliche
Aufforderung  an  eine  bestimmte  Person.  Ihre  Mitteilung
  geschieht  deshalb  auch  nicht  wie  bei  jener

durch  öffentliche  Bekanntmachung,  sondern  mittels

Zustellung  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen
Behändigungsschein,  §56  8—11  Anw.  ldie  besondere
schriftliche  Aufforderung  gehört  zu  den  dort  genannten
  „Anordnungen  nach  §  7  Abs.  2  und  37).  Ist  sie
nicht  in  dieser  Form  vollzogen,  so  kann  der  Einberufungsausschuß
  nicht  die  Uberweisung  aussprechen.
Denn  die  §§  8—11  sind  zwingende  Verfahrensvorschriften
  und  nicht  bloß  instruktionell.

9.  Die  Einberufungsausschüsse.  Die  Ausschüsse
des  §  7  HD.  werden  in  Anw.  §  1  Nr.  2  als  Einberufungsausschüsse
  bezeichnet.  Sie  werden  in  der-