Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  73

diese  Bedingung  zwar  erfüllt,  jedoch  mit  seiner  Person
  die  Zahl  der  darin  notwendigen  Arbeitskräfte
über  slteigt.  Maßgebend  für  die  Anwendbarkeit  des
§  7  HD.  ist  die  bloße  Tatsache  der  Nichtbeschäftigung
  in  der  eben  besprochenen  Bedeutung.  Ein  Verschulden,
  böser  Wille  oder  Nachlässigkeit,  wird  nicht
erfordert.

3.  Der  Begriff  des  Hilfsdienstpflichtigen  ist  in
§s  bestimmt.

4.  Die  Heranziehung  zu  besonders  ungelegener
Zeit  soll  jedoch  gemäß  §  8  nach  Möglichkeit  vermieden
  werden.

5.  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  besagt  nichts  weiter
als:  Wer  in  hilfsdienstpflichtigem  Alter  noch  keinen
Hilfsdienst  ausübt,  kann  dazu  von  Gesetzes  wegen
angehalten  werden.  Anspruch  auf  eine  bestimmte
Tätigkeit  in  dem  ja  sehr  weiten  Rahmen  des  §  2
hat  er  nicht;  ebensowenig  auf  Beschäftigung  im
Reichsgebiete,  geschweige  denn  an  seinem  Wohnorte.
Aber  auch  hier  greift  §  8  mildernd  ein.

6.  Aufforderung  zur  freiwilligen  Meldung.  Wenn
auch  die  freiwillige  Mitarbeit  an  der  Durchführung
des  Gesetzes  willkommen  geheißen  und  erwartet  wird,
so  liegt  es  doch  nicht  in  seiner  Absicht,  mit  einmal
Berufe  und  Betriebe,  welche  nicht  als  unbedingt
kriegsnotwendig  anerkannt  werden,  zu  entvölkern
und  dadurch  Beunruhigung  und  schwere  Mißstände
in  das  Wirtschaftsleben  zu  tragen.  Bestehende  Beschäftigungsverhältnisse
  müssen  grundsätzlich  innegehalten
  werden,  solange  der  Vertrag  dazu  verpflichtet,
wenn  nicht  die  Behäörden  im  Interesse  des  Hilfsdienstes
  durch  ihr  Eingreifen  eine  vorzeitige  Lösung
herbeiführen.  Eine  allgemeine  Aufforderung  zur
freiwilligen  Meldung  ist  keine  behördliche  Maß.