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Heranziehung zum Hilfsdienst. 73
diese Bedingung zwar erfüllt, jedoch mit seiner Person
die Zahl der darin notwendigen Arbeitskräfte
über slteigt. Maßgebend für die Anwendbarkeit des
§ 7 HD. ist die bloße Tatsache der Nichtbeschäftigung
in der eben besprochenen Bedeutung. Ein Verschulden,
böser Wille oder Nachlässigkeit, wird nicht
erfordert.
3. Der Begriff des Hilfsdienstpflichtigen ist in
§s bestimmt.
4. Die Heranziehung zu besonders ungelegener
Zeit soll jedoch gemäß § 8 nach Möglichkeit vermieden
werden.
5. Die Vorschrift des Abs. 1 besagt nichts weiter
als: Wer in hilfsdienstpflichtigem Alter noch keinen
Hilfsdienst ausübt, kann dazu von Gesetzes wegen
angehalten werden. Anspruch auf eine bestimmte
Tätigkeit in dem ja sehr weiten Rahmen des § 2
hat er nicht; ebensowenig auf Beschäftigung im
Reichsgebiete, geschweige denn an seinem Wohnorte.
Aber auch hier greift § 8 mildernd ein.
6. Aufforderung zur freiwilligen Meldung. Wenn
auch die freiwillige Mitarbeit an der Durchführung
des Gesetzes willkommen geheißen und erwartet wird,
so liegt es doch nicht in seiner Absicht, mit einmal
Berufe und Betriebe, welche nicht als unbedingt
kriegsnotwendig anerkannt werden, zu entvölkern
und dadurch Beunruhigung und schwere Mißstände
in das Wirtschaftsleben zu tragen. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse
müssen grundsätzlich innegehalten
werden, solange der Vertrag dazu verpflichtet,
wenn nicht die Behäörden im Interesse des Hilfsdienstes
durch ihr Eingreifen eine vorzeitige Lösung
herbeiführen. Eine allgemeine Aufforderung zur
freiwilligen Meldung ist keine behördliche Maß.