Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  75

selben  Weise  gebildet  wie  die  Feststellungsausschüsse,
nach  AB.  18  1  —  worüber  in  Anm.  8  zu  8  4  das
Nähere  gesagt  ist  —  und  setzen  sich  zusammen,  wie
es  sich  aus  §  7  Abs.  1  Nr.  2  HD.  ergibt.

Ihre  örtliche  Zuständigkeit  im  allgemeinen  richtet
  sich  —  anders  wie  bei  den  Feststellungsausschüssen
  —  nach  dem  Orte,  wo  der  Hilfsdienstpflichtige
„seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  aufhält",  Anw.  8  1
Abs.  1  Nr.  2.  Der  Wohnsitz  wird  in  den  §#§  7,  8,  9
und  11  des  BGB.  behandelt,  hat  aber  weder  in
Theorie  noch  in  der  Praxis  eine  unbedingt  zutreffende
  Begriffsbestimmung  gefunden.  Gewöhnlich  versteht
  man  darunter  den  Platz,  an  dem  jemand  den
Mittelpunkt  seiner  Lebensverhältnisse  hat.  Minderjährige
  teilen  den  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  sie
ehelich  sind,  sonst  der  Mutter,  und  zwar  so  lange,
bis  sie  ihn  rechtsgültig  aufheben.  Das  kann  aber  nur
mit  dem  Willen  ihres  gesetzlichen  Vertreters  (in  der
Regel  des  Vaters,  nach  dessen  Tode  der  Mutter,
gegebenenfalls  des  Vormunds)  geschehen.  Die  Feststellung
  des  Wohnsitzes  bei  minderjährigen  Hilfsdienstpflichtigen
  wird  deshalb  zuweilen  Schwierigkeiten
  bereiten.  Jedoch  wird  ihnen  dadurch  die
Spitze  genommen,  daß  auch  der  Aufenthaltsort  die
Zuständigkeit  des  Einberufungsausschusses  begründet,
  also  der  Ort,  an  dem  jemand  nicht  nur  zufällig,
sondern  für  längere  Zeit  verweilt.  Es  kann  jemand
mehrere  Wohnsitze  haben,  ebenso  kann  der  Ort  des
Wohnsitzes  von  dem  des  Aufenthalts  verschieden  sein.
Daher  werden  häufig  für  eine  und  dieselbe  Person
mehrere  Einberufungsausschüsse  zuständig  sein.  Für
diesen  Fall  sowie  für  die  sonstigen  Besonderheiten  hinsichtlich
  der  örtlichen  Zuständigkeit  gilt  dasselbe,  das
bereits  bei  den  Feststellungsausschüssen  in  Anm.  9
zu  §  4  ausgeführt  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Ver-