Heranziehung zum Hilfsdienst. 75
selben Weise gebildet wie die Feststellungsausschüsse,
nach AB. 18 1 — worüber in Anm. 8 zu 8 4 das
Nähere gesagt ist — und setzen sich zusammen, wie
es sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 HD. ergibt.
Ihre örtliche Zuständigkeit im allgemeinen richtet
sich — anders wie bei den Feststellungsausschüssen
— nach dem Orte, wo der Hilfsdienstpflichtige
„seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält", Anw. 8 1
Abs. 1 Nr. 2. Der Wohnsitz wird in den §#§ 7, 8, 9
und 11 des BGB. behandelt, hat aber weder in
Theorie noch in der Praxis eine unbedingt zutreffende
Begriffsbestimmung gefunden. Gewöhnlich versteht
man darunter den Platz, an dem jemand den
Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Minderjährige
teilen den Wohnsitz des Vaters, wenn sie
ehelich sind, sonst der Mutter, und zwar so lange,
bis sie ihn rechtsgültig aufheben. Das kann aber nur
mit dem Willen ihres gesetzlichen Vertreters (in der
Regel des Vaters, nach dessen Tode der Mutter,
gegebenenfalls des Vormunds) geschehen. Die Feststellung
des Wohnsitzes bei minderjährigen Hilfsdienstpflichtigen
wird deshalb zuweilen Schwierigkeiten
bereiten. Jedoch wird ihnen dadurch die
Spitze genommen, daß auch der Aufenthaltsort die
Zuständigkeit des Einberufungsausschusses begründet,
also der Ort, an dem jemand nicht nur zufällig,
sondern für längere Zeit verweilt. Es kann jemand
mehrere Wohnsitze haben, ebenso kann der Ort des
Wohnsitzes von dem des Aufenthalts verschieden sein.
Daher werden häufig für eine und dieselbe Person
mehrere Einberufungsausschüsse zuständig sein. Für
diesen Fall sowie für die sonstigen Besonderheiten hinsichtlich
der örtlichen Zuständigkeit gilt dasselbe, das
bereits bei den Feststellungsausschüssen in Anm. 9
zu § 4 ausgeführt ist. Das Gleiche gilt von dem Ver-