Contents : Die Stellung des deutschen Kaisers

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der  Gesetze  erstreckt,  als  sinn-  und  gegenstandslos  zu
bezeichnen,  wenn  nicht  gleichzeitig  der  Kaiser  durch  sie
hätte  in  den  Stand  gesetzt  werden  sollen,  gegebenen
Falls  eine  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  unbrauchbar
gewordenen  Gesetzes  anzuregen?  Nun  ist  aber  das  normale
  Mittel,  ein  Gesetz  abzuändern,  beziehungsweise  aufzuheben,
  wiederum  das  Gesetz  und  die  Anregung  zum
Erlasse  eines  Gesetzes  der  Gesetzesvorschlag.  Mithin
folgt  aus  der  Pflicht  des  Kaisers,  gemäss  Art.  17  der
R.-V.  die  Ausführung  der  Reichsgesetze  zu  überwachen,
sein  Recht  zur  Gesetzesinitiative,  wenn  man  nicht  etwa
noch  weiter  gehen  will  und  behaupten,  dass  die  Pflicht
zur  Ueberwachung  die  Pflicht,  in  gewissen  Fällen  die
Initiative  in  der  Gesetzgebung  zu  ergreifen,  in  sich  mitenthalte.


In  welcher  Weise  nun  der  Kaiser  die  Initiative  auf
dem  Gebiete  der  Reichsgesetzgebung  ausübt,  darüber  gibt
uns  meines  Erachtens  Art.  7  Ziffer  3  Aufschluss:

„Der  Bundesrat  beschliesst...

3.  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der

Reichsgesetze  ..  ..  hervortreten“.

wobei  bemerkt  sei,  dass  die  grammatisch  wohl  nicht  zu
rechtfertigende  Ausdrucksweise  „beschliesst  über  Mängel“
soviel  heissen  dürfte,  wie  „über  Abstellung  von  Mängeln“.
So  aufgefasst,  besagt  Art.  7,  dass  der  Kaiser  gegenüber
dem  Bundesrate  sein  lnitiativrecht  auszuüben  hat.  Der
Gang  der  Dinge  dürfte  somit  ewa  folgender  sein:

Der  Kaiser  nimmt  bei  der  Ueberwachung  der  Ausführung
  der  Gesetze  wahr,  dass  ein  Gesetz  beispielsweise
den  heutigen  Gebräuchen  in  der  Geschäftswelt  nicht  mehr
entspricht.  Er  zeigt  dies  dem  Bundesrate  an  mit  dem
Antrage,  das  Gesetz  aufzuheben.  Der  Bundesrat  tejlt  die
Auffassung  des  Kaisers  und  fasst  den  Beschluss:  Das
Gesetz  vom....  wird  aufgehoben.  Da  nun  jedoch  mit
diesem  Beschluss  allein  das  Gesetz  nicht  aufgehoben  ist,
beschliesst  der  Bundesrat  gemäss  Art.  7  Ziffer  1,  diesen
Beschluss  dem  Reichstage  als  „Vorlage“  zugehen  zu
lassen  u.  s.  fe  —  Für  die  Berechtigung,  Art.  7,  Ziffer  3,
wie  geschehen,  aufzufassen,  spricht  meines  Erachtens