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„Präsidtum” dieses Bundes steht gemäss der Eingangs-
worte des Art. 11 „dem Könige von Preussen zu, welcher
den Namen Deutscher Kaiser führt“. Wenn man nun auch,
wie von verschiedenen Seiten mit Recht geltend gemacht
worden ist, lediglich aus der Tatsache, dass der König
von Preussen im Deutschen Reich das Präsidium führt,
keinerlei Schluss auf den Umfang und die Ausdehnung
dieser Präsidialgewalt ziehen darf, so entspräche es
andererseits doch wohl nur den Gesetzen der Logik, wenn
man aus der Bestimmung des Art. 11 zu der Ansicht
käme, dass dem Präsidium in irgend einer Weise ein An-
teil an der Verwirklichung des in der Einleitung zur R.-V.
genannten Zweckes des Bundes zuzubilligen sei. Und in
der Tat zeigt uns einmal Art. 11 Abs..2, dass der Kaiser
an dem Schutze des Bundesgebiets beteiligt ist, denn seine
Sache ist es, im Namen des Reiches Krieg zu erklären,
wenn „ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen
Küsten erfolgt“. Dann aber geht aus der oben näher be-
sprochenen Bestimmung des Art. 17 Satz 1 betreffs der
.„Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze“ her-
vor, dass dem Kaiser eine Mitwirkung beim „Schutze des
innerhalb des Bundesgebiets gültigen Rechts“ obliegt.
Sollte da der Kaiser nicht auch an der Verwirklichung
des zu dritt genannten Zweckes des Bundes „der Pflege
der Wohlfahrt des deutschen Volkes“ Anteil haben? Nun
ist aber wohl unbestritten das Haupt-, wenn nicht gar
das ausschliessliche Mittel, die Wohlfahrt eines Volkes zu
pflegen, eine sach- und zweckdienliche Gesetzgebung.
„Des Volkes Wohlfahrt sind Gesetze!“ Die Einleitung
zur Reichsverfassung lässt insofern also eine Vermutung
für eine irgendwie geartete Beteiligung des Kaisers an
der Gesetzgebung zu. Wenn ich nun auch diese Ver-
mutung nicht soweit ausdehnen will, daraus auf eine be-
deutende Rolle, die dem deutschen Kaiser bei der Reichs-
gesetzgebung etwa zuzusprechen sei, zu schliessen, so
glaube ich dennoch behaupten zu dürfen, dass dem Prä-
sidium eines Bundes, der den Zweck der Wohlfahrt eines
Volkes verfolgt, nicht zugemutet werden darf, still mit an-
zusehen, wenn das Volk auf Grund der bestehenden Gesetze