Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

- DS - 
„Präsidtum” dieses Bundes steht gemäss der Eingangs- 
worte des Art. 11 „dem Könige von Preussen zu, welcher 
den Namen Deutscher Kaiser führt“. Wenn man nun auch, 
wie von verschiedenen Seiten mit Recht geltend gemacht 
worden ist, lediglich aus der Tatsache, dass der König 
von Preussen im Deutschen Reich das Präsidium führt, 
keinerlei Schluss auf den Umfang und die Ausdehnung 
dieser Präsidialgewalt ziehen darf, so entspräche es 
andererseits doch wohl nur den Gesetzen der Logik, wenn 
man aus der Bestimmung des Art. 11 zu der Ansicht 
käme, dass dem Präsidium in irgend einer Weise ein An- 
teil an der Verwirklichung des in der Einleitung zur R.-V. 
genannten Zweckes des Bundes zuzubilligen sei. Und in 
der Tat zeigt uns einmal Art. 11 Abs..2, dass der Kaiser 
an dem Schutze des Bundesgebiets beteiligt ist, denn seine 
Sache ist es, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, 
wenn „ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen 
Küsten erfolgt“. Dann aber geht aus der oben näher be- 
sprochenen Bestimmung des Art. 17 Satz 1 betreffs der 
.„Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze“ her- 
vor, dass dem Kaiser eine Mitwirkung beim „Schutze des 
innerhalb des Bundesgebiets gültigen Rechts“ obliegt. 
Sollte da der Kaiser nicht auch an der Verwirklichung 
des zu dritt genannten Zweckes des Bundes „der Pflege 
der Wohlfahrt des deutschen Volkes“ Anteil haben? Nun 
ist aber wohl unbestritten das Haupt-, wenn nicht gar 
das ausschliessliche Mittel, die Wohlfahrt eines Volkes zu 
pflegen, eine sach- und zweckdienliche Gesetzgebung. 
„Des Volkes Wohlfahrt sind Gesetze!“ Die Einleitung 
zur Reichsverfassung lässt insofern also eine Vermutung 
für eine irgendwie geartete Beteiligung des Kaisers an 
der Gesetzgebung zu. Wenn ich nun auch diese Ver- 
mutung nicht soweit ausdehnen will, daraus auf eine be- 
deutende Rolle, die dem deutschen Kaiser bei der Reichs- 
gesetzgebung etwa zuzusprechen sei, zu schliessen, so 
glaube ich dennoch behaupten zu dürfen, dass dem Prä- 
sidium eines Bundes, der den Zweck der Wohlfahrt eines 
Volkes verfolgt, nicht zugemutet werden darf, still mit an- 
zusehen, wenn das Volk auf Grund der bestehenden Gesetze
	        
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