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lassen, zumal es bei der Mannigfaltigkeit der Begriffe, die
mit diesem Worte verbunden worden sind, mir kaum
möglich erscheint, mit Sicherheit festzustellen, welchen
Sinn dies Wort in den einzelnen Stadien des französischen
Verfassungsrechtes wirklich gehabt hat.')
Mag indessen Laband auch mit seiner Behauptung,
dass die von ihm angeführten Vorschriften der einzelnen
Verfassungen eine Ausfertigung im Sinne einer authentischen
Feststellung der Gesetzesurkunde im Auge haben, Recht
haben, so erhellt für mich daraus durchaus noch nicht,
dass auch das Wesen der Ausfertigung des Art. 17 R.-V.
darin besteht, zumal sicherlich „die Urheber des Artikel 17
sich jene Staatsrechte nicht zum Muster“ genommen haben
dürften. ?)
Gleichwohl hat m. E. Laband Recht, wenn er das Wesen
der Ausfertigung unserer Reichsverfassung in der „authen-
tischen Herstellung der Gesetzesoriginalurkunde“ erblickt.
Nur der Weg, den er zum Nachweise dieser Behauptung
einschlägt, erscheint mir nicht angebracht. Meines Er-
achtens ist das Naturgemässe in einem solchen Falle, wo
der Gesetzgeber die Erklärung eines von ihm gebrauchten
Ausdrucks unterlassen zu dürfen geglaubt hat, zu unter-
suchen, welcher Begriff zur Zeit des Erlasses des Gesetzes
mit diesem Ausdrucke allgemein verbunden zu werden
pflegte. Und da dürfte ich für den vorliegenden Fall
wohl nicht zu viel behaupten, wenn ich sage, dass der
Begriff, den man im Jahre 1871 mit dem Ausdrucke Aus-
fertigung verband, bis heute derselbe geblieben ist. Ich
meine, man geht nicht fehl, wenn man unter der Aus-
fertigung des Artikel 17 einen ähnlichen Akt versteht, wie
z.B. unter der Ausfertigung einer notariellen Verhandlung.‘)
Denn, hätte die R.-V. etwas anderes mit dem Worte Aus-
fertigung gemeint, so hätte dies unbedingt hervorgehoben
werden müssen und wäre zweifellos auch hervorgehoben
1) Fleischmann, Der Weg der Gesetzgebung in Preussen, $. 69
Anm. 156: „Die Vielseitigkeit des WortesP, raubt dem BegriffeP.
für die Wissenschaft die Lebensfähigkeit “
2) Seydel, Komm. S. 174.
3) s. Laband II S. 20 Anm. 1.