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hin und wieder Gesetze nicht im Namen des Reiches aus-
gefertigt würden, da damit die Ausfertigung im Namen
des Reiches als sicheres Kennzeichen der Ausfertigung
eines Reichsgesetzes illusorisch gemacht würde. Anderer-
seits geht aus der eben entwickelten ratio des Art. 17
Satz 2, soweit er hier in Betracht kommt, hervor, dass
es nicht darauf ankommt, dass die Worte „im Namen des
Reichs“ — s. S. 45 — in den Ausfertigungsworten Auf-
nahme finden, sondern dass auch jede andere Bezugnahme
auf das Reich der Vorschrift des genannten Artikels ge-
nügen muss. Es würde mithin schon die blosse Erwähnung
der erfolgten Zustimmung des Bundesrates und des Reichs-
tages ausreichen, wie sie jetzt neben den Worten ‚im
Namen des, Reichs“ üblich ist.
Es ist also Erfordernis einer gültigen Ausfertigung,
dass sie „im Namen des Reichs“ erfolgt, nicht aber, dass
diese vier Worte dabei gebraucht werden.
Die zweite Bestimmung, von deren Beachtung Art.
17 die Giltigkeit einer Anordnung oder Verfügung des
Kaisers abhängig macht, ist das Erfordernis der Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers.
Und zwar dürfte das Vorhandensein dieses Erforder-
nisses Zweifeln nicht unterliegen. Denn einmal geht dies
aus der Fassung der Bestimmung: „bedürfen zu ihrer
Gültigkeit“ hervor, und dann "hat die Vorschrift sowohl
durch das Reichsgericht') als auch durch die Literatur
allgemeine Anerkennung gefunden.
Es hat sich indes die Frage ergeben, ob die Stell-
vertretung des Reichskanzlers bei der Vornahme dieses
Aktes zulässig sei, bezw. unter welchen Umständen der
Stellvertreter eine der des Reichskanzlers rechtlich gleich-
wertige Gegenzeichnung vorzunehmen vermöge.
Ueber die Stellvertretung des Reichskanzlers gibt es
heut. zwei Bestimmungen: Art. 15 R.-V. und das soge-
nannte Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878. Ueber
das Verhältnis dieser beiden Gesetze zu einander herrscht
Streit. Und zwar ist dieser Streit im Grunde genommen
1) Entsch. d. R.-G. in Civ.-Sachen VIII, S. 3.