Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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Nun hat sich gegen die im Reiche übliche Form der 
Berichtigung solcher Fehler eine Polemik erhoben. Es 
ist bemängelt worden, dass wiederholt anonyme Berichti- 
gungen!) von Fehlern im Reichsgesetzblatte erschienen 
sind, und Laband‘?) hat die hierfür versuchte Begründung, 
dass der Reichskanzler ja so wie so die Verantwortlich- 
keit für alles im Reichsgesetzblatte Abgedruckte habe, 
als „fehlgehend‘“ mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, 
dass sich ja dann auch der Abdruck der Unter- und 
Gegenzeichnung der Gesetze als selbstverständlich er- 
übrigen müsste. Indess geht diese Argumentation Labands 
m. E. zu weit. M. E. genügt eine anonyme Berichtigung 
dann, wenn der Reichskanzler zu ihrer Vornahme be- 
rechtigt war. Denn aus dem am Ende jedes Stückes 
des Reichsgesetzblattes abgedruckten Vermerk: ‚„Redigiert 
im.-Bureau des Reichskanzlers“ bezw. „Herausgegeben im 
Reichskanzleramt‘“ dürfte zur Genüge hervorgehen, dass, 
sofern nicht aus anderen Unterschriften etwas anderes 
zu entnehmen ist, für das im Reichsgesetzblatt Abgedruckte 
der Reichskanzler einsteht. Wann ist nun aber der Reichs- 
kanzler zu einer solchen Berichtigung bezw. wer ist über- 
haupt dazu berechtigt? Logischer Weise wohl der, der 
den betreffenden Fehler verschuldet hat.. Und zwar dürfte 
dies nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des 
Betreffenden sein. Es haben also zu berichtigen entweder 
die Gesetzgebungsfaktoren, sofern sie beide beispielsweise 
übersehen haben, dass die Verweisung auf einen bestimmten 
Paragraphen des Gesetzes infolge späterer Aenderungen 
unrichtig geworden ist’), oder der Kaiser und der Reichs- 
kanzler, sofern der Kaiser irrtümlich etwas anderes aus- 
gefertigt hat, als übereinstimmend von Bundesrat und 
Reichstag beschlossen ist, oder nur der Reichskanzler, 
1) Unter vielen anderen z. B. R.-G.-Bl. 1871 S. 442 und 1899 
8. 132, 
2) Laband a. a. OÖ. II. S. 54. 
3) In einem solchen Falle bedarf die übereinstimmend von 
Bundesrat und Reichstag beschlossene Berichtigung noch der Aus- 
fertigung und Verkündigung des Kaisers, m. a. W. es bleibt nichts 
übrig, als nochmals den Weg der Gesetzgebung zu beschreiten.
	        
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