Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

Das  Reich  kein  Zund,  sondern  ein  Staat.  4

wort  auf  die  hochwichtige  Frage  entbielt:  ob  das  Reich  in  der
Lage  sei,  auf  legalem  Wege  seine  Suständigkeit  noch  über  die
Grenzen  des  Art.  4  hinaus  zu  erweitern.  Die  Frage  der
„Kompetenz-Lompetenz“  war  aufgeworfen,  und  von  Stunde  zu
Stunde  mehr  erkannte  man  die  ungeheeuer  weittragende,  geradezu
fundamentale  Bedeutung  dieser  Frage.  Warum  der  preußische
Entwurf  hierüber  nichts  entki#olt,  wissen  wir  nicht;  man  kann
sich  kaum  denken,  daß  man  preußischerseits,  daß  ein  Bismarck
diesen  Dunkt  übersehen  habe.

Jetzt  nahm  ihn  der  jugendliche,  aber  damals  schon  Bervorragende
  Abgeordnete  Miquel  auf  und  beantragte,  unter  Ablehlnung
  des  Antrages  Sachariä  folgenden  Susatz  zu  Art.  4
der  Derfassung  einzufügen:  „Der  Bund  ist  befugt,  im  Wege  der
Gesetzgebung  auch  solche  Einrichtungen  zu  treffen  und  Maßregeln
  anzuordnen,  welche  auf  andere  als  die  im  Artikel  4  bezeichneten
  Gegenstände  sich  beziehen,  wenn  diese  im  Gesamtinteresse
  notwendig  werden.  Der  Erlaß  solcher  Gesetze  ist  an
die  für  Derfassungsänderungen  vorgeschriebenen  Formen  gebunden.“


Die  Nebeneinanderstellung  der  beiden  Anträge  ergibt  vollkommen
  klar  den  prinzipiellen  Gegensatz,  der  Bier  ausgekämpft
wurde.  Und  der  Schluß  dieses  großen  Geisteskampfes  war  die
Annahme  des  Antrages  Miquel,  nur  in  anderer  Fassung  und
an  anderer  Stelle.  Bei  näherem  Sindringen  in  die  Frage  erkannte
  man,  daß  es  sich  bei  dieser  Frage  der  „Kompetenz-Kompetenz“
  formell  lediglich  um  eine  Derfassungsänderung,

welche  vom  Reiche  ausgestattet  wird;  g.  das  Eisenbahnwesen,  in  Bapern
vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  46,  und  die  Herstellung  von
Land-  und  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung  und  des
allgemeinen  Derkehrs;  9.  der  Flößerei,  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den
mehreren  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  nstand  der
letzteren,  sowie  die  a.  und  sonstigen  Wasserzölle;  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen
  (LTeuchtfener,  Tonnen,  Baken  und  sonstige  Tagesmarken);
10.  das  Host.  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bapern  und  Württemberg
nur  na  n  der  Zestimmung  im  Artikel  52;  u.  Bestimmungen
über  die  wechselseitige  Dollstreckung  von  Erkenntnissen  in  Givilsachen  und
Ellediamng  von  Regquisitionen  überhaupt;  12.  sowie  über  die  Beglaubigung
van  5  ichen  Urkunden;  15.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesamte
  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;
.  das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  MKriegsmarine;  15.  Maßregeln
der  Medizinal-  und  Deterinärpolizei;  16.  die  Bestimmungen  über  die  Hresse
und  das  Dereinswesen.“  «