Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Von  der  Einkommensteuer  nach  dem  geplanten  neuen  "Tarife

 

erwartete  man  ein  Mehraufkommen  von  .  .  .  .  .  ...9000000  M.,
von  der  Vermögenssteuer  einen  Ertrag  von  .  .  .  .  »  „6000000  M.,
von  beiden  Steuern  also  eine  Mehreinnahme  von  .  ..  15C00000  M.

Dagegen  bezifferte  sich  der  durch  Aufgabe
der  Grundsteuer  entstehende  Ausfallauf  2035000  M.,

 

wozu  noch  .  .  .»  .  .  400  000  M.
zur  Verstärkung  des  Fonds  zur  Unterstützung

bedürftiger  Schulgemeinden  kommen  .  2435000  M.,
sodaß  sich  das  Gesamtergebnis  der  Reform

auf  rund  .  .  .  12  565  000  M.

veranschlagen  ließ  (Dekret  No.  4,  S.  33  ff.).

II.  Wie  stellte  sich  nun  der  Landtag  zu  der  Regierungsvorlage?


Was  die  Zweite  Kammer  anlangt,  so  hielt  diese  jenen
Reformplan  im  großen  und  ganzen  für  annehmbar  und  bestand
im  wesentlichen  nur  auf  einigen  unbedeutenden  Abänderungen.
Bezüglich  der  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
stand  sie  dafür  ein,  den  Steuersatz  für  die  Einkommen  von
700—800  M.  nicht  auf  5  M.  zu  erhöhen,  sondern  aus  Billigkeitsrücksichten
  auf  den  bisherigen  4  M.  zu  belassen.  Ferner
beantragte  sie,  nach  dem  Beispiele  Preußens  folgende  Bestimmung
  in  das  Einkommensteuergesetz  aufzunehmen:  „Für  jedes
nicht  besonders  zur  Einkommensteuer  veranlagte  Familienglied
unter  14  Jahren  wird  von  dem  steuerpflichtigen  Einkommen
des  Familienhauptes,  dessen  Haushalt  dasselbe  teilt,  sofern
dieses  Einkommen  den  Betrag  von  3100  M.  nicht  übersteigt,
der  Betrag  von  50  M.  in  Abzug  gebracht,  mit  der  Maßgabe,
daß  bei  Vorhandensein  von  3  oder  mehr  Familiengliedern  dieser
Art  mindestens  eine  Ermäßigung  der  Steuer  um  eine  Klasse
stattfindet“  (‚Kinderparagraph“).

Größere  Schwierigkeiten  dagegen  boten  der  II.  Kammer
die  Vermögens-  und  namentlich  die  Grundsteuer.  Hinsichtlich
  der  ersteren  Steuer  schlug  sie  vor,  nicht  nur,  wie  nach  der
Regierungsvorlage,  die  physischen  Personen,  sondern  auch  die
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
Berggewerkschaften  und  sonstigen  juristischen  Personen  des
Privatrechts  der  Steuerpflicht  zu  unterwerfen.  Und  bezüglich
der  Grundsteuer  beschloß  sie,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  einerseits
  an  die  Grundsteuerverfassung,  andererseits  an  die
Grundsteuerleistung  gewisse  politische  Rechte!)  geknüpft
sind,  folgendes  eigentümliche  Auskunftsmittel:

1)  Es  handelte  sich  um  die  Bestimmungen  in  $8  10,  11  und  13  des
Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betrefiend,  vom  3.  Dezember  1868
(Wahlen  der  Besitzer  von  Rittergütern  und  anderen  großen  Gütern  zur
I.  Kammer:  Zur  Wählbarkeit  ist  außer  anderen  Voraussetzungen  erforderlich,
  daß  das  betreffende  Grundstück  mit  wenigstens  3000  bezw.  4000  Steuereinheiten
  belegt  ist),  in  $$  4,  5  und  6  des  Parochiallastengesetzes  vom