472 Militärstrafgerichtsordnung.
I. Instanz sind die Gouvernements= oder Abteilungsgerichte
zuständig. Oberste Misitärjustierwaltungsbehörde ist der
Reichskanzler. AKO. 6. Nov. 190
466.1) Bis zum Venage der geleisteten Entschädi-
gung tritt die Kontingentsverwaltung in die Rechte ein,
welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zu-
steht, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine
Verurtheilung herbeigeführt war.2)
1) Vgl. § 3 Abs. 2 des im § 465 A. 1 erwähnten Gesetzes.
2) Vor z. B. §5 436 zu 1—3.
467.1) Ueber die Verpflichtung der Kontingents-
verwaltung 2) zur Entschädigung wird durch das im
Wiederaufnahmeverfahren erkennende Urtheil Bestimmung
getroffen. 3)4) 5)
1) Vgl. § 4 des im § 465 A. 1 erwähnten Gesetzes, der
-dabweichend — Entscheidung durch besonderen Beschluß an-
ordne
2) bzw. Marineverwaltung.
3) Auch ohne Antrag von Amts wegen und zwar selbst
dann, wenn die Verpflichtung zur Entschädigung verneint
wird. In allen Fällen muß Zustellung an den Freigesprochenen
usw. erfolgen Vgl. § 468 Abs. 1
4) Die Bestimmung, welche in dem im Wiederaufnahme-
verfahren ergehenden Urteil über die Verpflichtung der
Kontingentsverwaltung zur Entschädigung getroffen wird,
unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. RMGer.
7. April 1902. E. 2,257.
5) § 467 findet auch für die Entschädigung für unschuldig
erlittene Untersuchungshaft im Sinne des Ges. v. 14. Juli 1904
ventsprechende“ Anwendung (§ 10 dies. Ges. u. § 465 A. 5a).
über die Verpflichtung der Kontingentsverwaltung ist somit
durch Urteil, nicht durch besonderen Beschluß Bestimmung zu
treffen. REMer. II. 9. Dez. 1905. E 9,206.
468.1) Wer auf Grund des die Verpflichtung einer
Kontingentsverwaltung 2) zur Entschädigung aussprechen-
den Urtheils einen Anspruch geltend macht, hat diesen
Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen drei
Monaten nach Zustellung 3) des Urtheils durch Antrag