Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

472 Militärstrafgerichtsordnung. 
I. Instanz sind die Gouvernements= oder Abteilungsgerichte 
zuständig. Oberste Misitärjustierwaltungsbehörde ist der 
Reichskanzler. AKO. 6. Nov. 190 
466.1) Bis zum Venage der geleisteten Entschädi- 
gung tritt die Kontingentsverwaltung in die Rechte ein, 
welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zu- 
steht, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine 
Verurtheilung herbeigeführt war.2) 
1) Vgl. § 3 Abs. 2 des im § 465 A. 1 erwähnten Gesetzes. 
2) Vor z. B. §5 436 zu 1—3. 
467.1) Ueber die Verpflichtung der Kontingents- 
verwaltung 2) zur Entschädigung wird durch das im 
Wiederaufnahmeverfahren erkennende Urtheil Bestimmung 
getroffen. 3)4) 5) 
1) Vgl. § 4 des im § 465 A. 1 erwähnten Gesetzes, der 
-dabweichend — Entscheidung durch besonderen Beschluß an- 
ordne 
2) bzw. Marineverwaltung. 
3) Auch ohne Antrag von Amts wegen und zwar selbst 
dann, wenn die Verpflichtung zur Entschädigung verneint 
wird. In allen Fällen muß Zustellung an den Freigesprochenen 
usw. erfolgen Vgl. § 468 Abs. 1 
4) Die Bestimmung, welche in dem im Wiederaufnahme- 
verfahren ergehenden Urteil über die Verpflichtung der 
Kontingentsverwaltung zur Entschädigung getroffen wird, 
unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. RMGer. 
7. April 1902. E. 2,257. 
5) § 467 findet auch für die Entschädigung für unschuldig 
erlittene Untersuchungshaft im Sinne des Ges. v. 14. Juli 1904 
ventsprechende“ Anwendung (§ 10 dies. Ges. u. § 465 A. 5a). 
über die Verpflichtung der Kontingentsverwaltung ist somit 
durch Urteil, nicht durch besonderen Beschluß Bestimmung zu 
treffen. REMer. II. 9. Dez. 1905. E 9,206. 
468.1) Wer auf Grund des die Verpflichtung einer 
Kontingentsverwaltung 2) zur Entschädigung aussprechen- 
den Urtheils einen Anspruch geltend macht, hat diesen 
Anspruch bei Vermeidung des Verlustes binnen drei 
Monaten nach Zustellung 3) des Urtheils durch Antrag