Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter Teil. Verfahren. § 468. 473 
bei dem Gerichtsherrn, auf dessen Befehl im Wieder- 
aufnahmeverfahren das Gericht erster Instanz erkannt 
hat, in den Fällen des § 447 bei dem Präsidenten des 
Reichsmilitärgerichts zu erheben. 
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militär- 
justizuerwaltungsbehörde. ) 5) 
1) Vgl. § 5 des im § 465 A. 1 erwähnten Gesetzes. 
2) bzw. Marineverwaltung. 
4) Zweifelhaft ist die Frage der Zustellung, wenn die 
Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren wegen Unzu- 
rechnungsfähigkeit des Verurteilten erfolgt und nicht feststeht, 
ob der letztere verhandlungsfähig ist. Das RMGer. stellt in 
solchen Fällen sowohl dem Freigesprochenen, wie auch dessen 
Pfleger — wenn ein solcher bestellt ist — zu. Ist ein solcher 
nicht ernannt, so wird beglaubigte Abschrift (ohne Ausfertigung) 
der Entscheidung dem zur Bestellung eines Pflegers zuständigen 
Amtsgerichte mit dem Ersuchen um Aushändigung an den zu 
bestellenden. PMleger übermittelt. 
4) Vgl. 8§§# 111 ff. 
5) Aus der Bestimmung, daß die dreimonatige Frist von 
der Zustellung des Urteils läuft, folgt, daß neben der Ver- 
kündung in allen Fällen die Zustellung erfolgen muß. 
Auss-Best. H. u. M. 
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem 
Kriegsministerium (Versorgungs= und Justizdepartement) vor. 
Er äußert sich dabei darüber: 
a) wann der Anspruch erhoben ist; 
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militär- 
strafgerichtsordnung und nach § 2 des Gesetzes vom 
20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden ent- 
standen ist. 
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der 
Angaben des Antragstellers festzustellen. Werden diese 
Angaben im wesentlichen nicht bestätigt, so ist der 
Antragsteller zu vernehmen. 
u * d## Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichs- 
err ). 
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle ein- 
gehen, sind ohne Verzug an die nach bs. 1 zuständige 
Stelle abzugeben. 
In der Marine geht der Antrag mit den Akten an den 
Reichskanzler. (RMA.)