Zweiter Teil. Verfahren. § 468. 473
bei dem Gerichtsherrn, auf dessen Befehl im Wieder-
aufnahmeverfahren das Gericht erster Instanz erkannt
hat, in den Fällen des § 447 bei dem Präsidenten des
Reichsmilitärgerichts zu erheben.
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militär-
justizuerwaltungsbehörde. ) 5)
1) Vgl. § 5 des im § 465 A. 1 erwähnten Gesetzes.
2) bzw. Marineverwaltung.
4) Zweifelhaft ist die Frage der Zustellung, wenn die
Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren wegen Unzu-
rechnungsfähigkeit des Verurteilten erfolgt und nicht feststeht,
ob der letztere verhandlungsfähig ist. Das RMGer. stellt in
solchen Fällen sowohl dem Freigesprochenen, wie auch dessen
Pfleger — wenn ein solcher bestellt ist — zu. Ist ein solcher
nicht ernannt, so wird beglaubigte Abschrift (ohne Ausfertigung)
der Entscheidung dem zur Bestellung eines Pflegers zuständigen
Amtsgerichte mit dem Ersuchen um Aushändigung an den zu
bestellenden. PMleger übermittelt.
4) Vgl. 8§§# 111 ff.
5) Aus der Bestimmung, daß die dreimonatige Frist von
der Zustellung des Urteils läuft, folgt, daß neben der Ver-
kündung in allen Fällen die Zustellung erfolgen muß.
Auss-Best. H. u. M.
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem
Kriegsministerium (Versorgungs= und Justizdepartement) vor.
Er äußert sich dabei darüber:
a) wann der Anspruch erhoben ist;
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militär-
strafgerichtsordnung und nach § 2 des Gesetzes vom
20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden ent-
standen ist.
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der
Angaben des Antragstellers festzustellen. Werden diese
Angaben im wesentlichen nicht bestätigt, so ist der
Antragsteller zu vernehmen.
u * d## Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichs-
err ).
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle ein-
gehen, sind ohne Verzug an die nach bs. 1 zuständige
Stelle abzugeben.
In der Marine geht der Antrag mit den Akten an den
Reichskanzler. (RMA.)