12 B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob B506.
An einer dahingehenden Interpretation des B56. wird auch
durch die Catsache nichts geändert, daß die genannten Militär-
befehlshaber späterhin durch Krt. 68 RD. das ihnen in den §§ 1
und 2 B36. eingeräumte Recht zur Erklärung des Belagerungs-
zustandes wieder verloren haben.
Insbesondere sind jene Kommandostellen insofern von ein-
schneidender Bedeutung, als ein militärischer Befehlshaber, der
dem kommandierenden General oder Sestungskommandanten
irgendwie untergeordnet ist, niemals die dem Militärbefehls-
haber in den §§ 4 und ob B56. zugewiesenen Befugnisse haben
kann. Wenn ein großer Ceil der zitierten Schriftsteller mit Rück-
sicht auf die 3§ 7 und 11 B36., im Gegensatz zu der hier ver-
tretenen Ansicht, auch niederen Militärbefehlshabern als den
oben genannten, wie 3. B. den Ortskommandanten, das Der-
ordnungsrecht aus den §8 4, 9b zusprechen, so fehlt es hierfür
an jeglichem Grunde. Denn die §§8 7 und 11 B36. verleihen
dem Militärbefehlshaber Befugnisse ganz anderer Art als die
#§8 4 und 9b. Nach §#7 steht dem Befehlshaber der Besatzung
(in den Jestungen dem Kommandanten) in den in Belagerungs-
zustand erklärten Orten und Distrikten die höhere Militärgerichts-
barkeit nur über sämtliche zur Besatzung gehörende Militär-
personen sowie das Recht zu, die wider diese Dersonen ergehen-
den kriegsrechtlichen Erkenntnisse, mit Ausnahme der in Friedens-
zeiten gefällten Todesurteile, zu bestätigen. Und gemäß § 11
hat der Militärbefehslhaber, welcher am Orte den Befehl führt,
lediglich die drei zu den Kriegsgerichten gehörenden Offiziere
zu ernennen. Demgegenüber geben die §3§ 4 und ob dem Militär-
befehlshaber außerordentlich weitgehende und umfangreiche
S. 500; Galli DStr S. 1015 S. 108; Siebert ebenda S. 104; bez. des
8 9b Szumanski S. 19; abweichend hertel Recht 1015 S. 123 ff.; Da-
merow JW# 1015 S. 15; Cramer Recht 1915 S. 83; Conrad C3. 1915
S. 406 ff.; Menner IJlb 1916 S. 70; Preiser C3. 1915 S. 920ff.