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das niedere unserigt des Vogtes. Das ar heertd S rN’# n
selbst mit den Vasallen; es war zugleich auch das Lehngericht und eine Berufungs-
instanz für die, welbe das Urteil des niederen Landgerichts gescholten hatten. Im
Regel schon durch einen besonderen Hofrichter vertreten, ohne daß er aber seine
persönliche Befugnis als oberster Richter in der Mark aufgab. Die Zusammen-
setzung des Gerichts lag in seiner Hand; die ritterlichen Beisitzer waren nicht
dauernd angestellt, sondern wechselten nach Ort und Zeit; eine feste Praxis konnte
sich daher in diesem brandenburgischen Hofgericht so wenig ausbilden wie in dem
Reichshofgericht des Königs. Es scheint, daß im 14. Jahrhundert dieses Hof-
gericht des Markgrafen auch als „Kammergericht“ bezeichnet wurde. Der „Richt-
steig Landrechts“ (eine Art Prozeßordnung des sächsischen Rechts aus der Mitte
des 14. Jahrh.) und das Berliner „Schöffenrecht“ aus dem Ende des 14. Jahr-
hunderts bezeichnen es als die höchste Dingstatt in der Mark über den Gerichten
bei der Krepe (zu Salzwedel), bei der Linde (zu Arneburg) und bei der Klinke
Gu Brandenburg) und nennen es geradezu auch des Markgrafen oder des
Kämmerers Kammer (Kammerrecht). Wir werden aber sehen, wie in der Hohen-
zollernzeit die beiden Begriffe Hofgericht und Kammergericht wieder auseinander
gehen. Sie sind eigentlich synonym, denn Kammer bedeutete damals soviel wie
Residenz oder Hofhaltung.
In dem Hofgericht war also die Gerichtsbarkeit über die Ritterbürtigen
von dem alten Landgericht weg und an den Hof gezogen worden; aber es machte
sich doch bald das Bedürfnis geltend, namentlich für Schuldsachen, wo Ritter von
Bürgern belangt wurden, und für ähnliche geringere Fälle, im Lande selbst feste
Stellen für ein gerichtliches Verfahren zu haben, ohne daß Kläger und Beklagte
dem umherziehenden Hofe folgen mußten. So entstanden durch eine Art von
Abgliederung mehrere lokale oder „Distrikts“-Hofgerichte, von denen das be-
deutendste das zu Berlin für die Mittelmark war, das in der Hohenzollernzeit als
das „oberste“ Hofgericht oder als „das Hofgericht“ schlechthin erscheint.
Wir würden nun aber keine zutreffende Vorstellung von der askanischen
Gerichts= oder Verwaltungsordnung gewinnen, wenn wir nicht noch einen sehr
wesentlichen Umstand ins Auge faßten: nämlich die zahlreichen Exemtionen von der
Pbrigkeitlichen Gewalt der Tög, die deren Amtsbezirke durchlöchert und allmählich
die man als „Immunität“ zu bezeichnen pflegt, daß die ordentliche obrigkeitliche
Gewalt aus dem Machtbereich geistlicher Stifter, ritterlicher Grundherren und
konicher Gemeinden seschloflen. wird, und dab die ro—n–— der obrigtein
Timeens Obrigkeiten in Ctart und Lond gewesen, denen die Ausübung der
Justiz= und Polizeigewalt nicht als eine öffentliche Pflicht, sondern als ein erb-
und eigentümliches Recht zustndd.
Diese Abbröckelung der obrigkeitlichen Gewalt des Landesherrn beginnt