Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

62 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern. 
sehr früh, bald nach der Begründung der Mark Brandenburg, und zwar zuerst, 
wie immer, zugunsten der Kirche. Dahin ist es allerdings in der Mark Branden- 
burg nicht gekommen, daß die Bischöfe eine freie, reichsunmittelbare Stellung 
eingenommen hätten, wie es in anderen Territorien, z. B. in der Mark Meißen 
oder in Bayern der Fall war; die Bischöfe von Brandenburg, von Havelberg, von 
Lebus waren und blieben dem Territorialverband eingegliedert, „landsässig“, wie 
man es nannte, also dem Markgrafen untertan; ja, die Markgrafen haben früh, 
als Entgelt für den kostspieligen Grenzschutz, den sie in diesem gefährdeten 
Koloniallande den geistlichen Stiftern gewährten (die, wie es scheint, keine eigenen 
Ministerialen gehalten haben) sogar den kirchlichen Zehnten für sich in Anspruch 
genommen und nach manchen Kämpfen auch tatsächlich behauptet. Aber die 
Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen ist den kirchlichen Stiftern ebenso wie der 
Grundzins und manches andere, hier und da auch wieder der Zehnte, zu eigenem 
Recht und Genuß überlassen worden, und so bildeten die bischöflichen Stifter und 
die großen Abteien frühzeitig kleine Staaten im Staate. Ahnlich ging es dann 
bei Rittergutsbesitzern und Städten. Wenn es zutrifft, daß in manchen Teilen 
des Landes die Ritter selbst als Grundherren die Kolonisation ins Werk gesetzt 
haben, so waren sie da wahrscheinlich von Anfang an zugleich auch die Gerichts- 
herren und damit die Inhaber der obrigkeitlichen Gewalt überhaupt; wo das nicht 
der Fall war, da muß die Ubertragung dieser Rechte durch Veräußerung von 
seiten der Markgrafen geschehen sein, auch wo uns die Urkunden nichts darüber 
berichten; die Finanznot infolge der Vervielfältigung der Hofhaltungen wird dabei 
die beständig wirkende Ursache gewesen sein. Die Gerichtsbarkeit galt ja damals 
nicht als ein unveräußerliches Staatshoheitsrecht, sondern mehr als eine Geld- 
quelle, wegen der Bußgelder und sonstigen Gerichtsgefälle, die sie dem Inhaber, 
dem Gerichtsherrn einbrachte. Es kommt wohl vor, daß in der Mark unter dem 
judicium supremum oder intimum in einem Dorf nur der Anteil verstanden wird, 
den der Markgraf oder sein Vogt aus den Gerichtsgefällen bezieht; die Gerichts- 
barkeit, und damit die obrigkeitlichen Funktionen überhaupt, erscheinen in erster 
Linie eben als nutzbare und darum auch veräußerliche Rechte. So ist es zu dem 
Zustande gekommen, von dem das Landbuch von 1375 Zeugnis ablegt. Fast in 
jedem Dorfe besitzen ein oder mehrere Ritter vogteiliche Befugnisse. In Teltow 
z. B. besitzt der Markgraf das judicium supremum nur noch in 2 Dörfern 
(von 94), in Barnim nur noch in 3 Dörfern (von 197), in Havelland in 6 (von 103), 
in der Zauche in 17 (von 104). Kurzr: die alte Vogteiverfassung ist in der Auf- 
lösung begriffen; es ist eine Erscheinung, die gleichen Schritt hält mit der Aus- 
dehnung der ritterlichen Grundherrlichkeit und mit der Ausbildung der kom- 
munalen Selbständigkeit der Städte. Wo der Ritter zum Grund= und Gerichts- 
herrn über die Bauern geworden ist, da ist natürlich auch die Selbständigkeit der 
ländlichen Gemeindeverfassung dahin: aus dem Erbschulzen, der unter dem Mark- 
grafen stand, wird ein „Setzschulze“, der vom Gutsherrn eingesetzt wird als Organ 
seiner eigenen obrigkeitlichen Gewalt und als Leiter der auf dem Flurzwang 
beruhenden Gemeindewirtschaft. 
Anders ist das Bild in den Städten, die wohl von Anfang an abgesondecte 
Gerichtsbezirke bildeten, weil sie ein besonderes Stadtrecht hatten, das durchweg 
von Magdeburg abgeleitet war, auf dem Wege über Stendal oder Brandenburg. 
Das besondere Stadtrecht bedingte ein besonderes Stadtgericht, weil die Land-