Full text : Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  25

Auch  die  ihnen  gegenwärlig  zugewiesene  beschränkte  Aufgabe
  erfüllen  die  Landarmenverbände  nur  sehr  unvollkommen.
Die  Mängel  der  unteren  Behörden  müssen  auch  hier  sich  geltend
machen;  es  fehlt  an  geeigneten  Bestimmungen,  wonach  die
Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Gemeinden,  oder  die  Verpflichiung
  der  Landarmenverbände  nunmehr  einzutreten,  zu  beurtheilen
wäre;  die  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  einer  Beihilfe
von  Seite  des  Landarmenverbandes  erfolgt  von  Behörden,  welche
die  Verhältnisse  der  betreffenden  Person  oder  Gemeinde  in  der
Regel  nur  aus  Berichten  und  Actenstücken  kennen.

Dass  es  bei  der  Organisation  der  Landarmenverbände  an
umfassenden  Gesichispunkten  gefehlt  hat,  erkennt  man  schon
aus  dem  Umstande,  dass  der  Umfang  derselben  hier  auf  einzelne
Kreise  und  Städte,  wie  Potsdam  und  Frankfurt  a.  d.  O.  beschränkt,
dort  über  eine  ganze  Anzahl  von  Kreisen  und  selbst  über  zwei
Regierungsbezirke  ausgedehnt  ist.  Für  einige  Zwecke  der  Armenpflege
  ist  ein  grösserer  Verband  ohne  Zweifel  geeigneter,  für
andere  ein  kleinerer;  wenn  für  dieselbe  Aufgabe  Verbände  so
verschiedenen  Umfanges  hergestelli  werden,  muss  dieselbe  in
einer  Beziehung  hier,  in  der  anderen  dort  ungenügend  gelöst
werden.  Der  Verband  eines  landräthlichen  Kreises  ist  zu  klein,
um  bei  ausgedehnteren  Nothsländen,  wie  sie  durch  Missernten
oder  Handelskrisen,  ansteckende  Krankheiten  u.  dgl.  herbeigeführt
werden,  wirksame  Hilfe  zu  gewähren;  denn  durch  solche  Unfälle
  wird  in  der  Regel  der  grössere  Theil  des  Kreises  gleich
hart  getroffen.  Dagegen  ist  das  Gebiet  ganzer  Regierungsbezirke
zu  gross,  um  für  Kranken-  und  Arbeitshäusser  noch  eine  wirklich
  gemeinsame  Benutzung  zu  geslatten.

Fast  noch  tiefgreifender,  als  die  Zersplilterung  der  Gemeinden
  und  die  ungenügende  Organisation  der  Armenverbände  ist
der  Mangel  eines  zweckmässigen  und  übereinsliimmenden  Maassstabes
  zur  Vertheilung  der  Kommunalabgaben.  In
dieser  Beziehung  herrscht  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden
desselben  Kreises  oft  die  grösste  Verschiedenheit;  noch  grössere
Abweichungen  bemerkt  man  zwischen  verschiedenen  Kreisen  und
Provinzen,  ohne  dass  eine  wirkliche  Verschiedenheit  der  Verhältnisse
  oder  Pflichten  dieselben  ‚begründete.  Sie  sind  hervor-