Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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sie ihre Approbation beigebracht haben, und ihre Anstel- 
lung auch sonst als zuträglich erscheint, in Verleihung 
von Barbiers= oder Baderconcessionen auf alle mögliche 
Weise begünstigt, und denselben die Erwerbung solcher 
Gewerbsgerechtigkeiten durchaus nicht erschwert werden. 
15) In Zukunft, sobald approbirte Chirurgen vorhanden seyn 
werden, soll außer diesen Chirurgen Niemand mehr eine 
Barbiers= oder Badersconcession erhalten, oder zur Er- 
werbung einer solchen Gerechtigkeit zugelassen werden. 
16) Rücksichtlich der schon angestellten und approbirten Land- 
Aerzte hat es bei den für dieselben bereits gegebenen Be- 
stimmungen sein Verbleiben. 
München, den 25. Januar 1823. 
Staatsministerium des Innern. 
Reg.-Bl. v. J. 1823. St. VI. S. 107. 
S. 129. 
Die Instruction für die neu gebildeten 
Chirurgen vom 25. Januar 1823. 
I. Stellung. 
§. 1. 
Die nach Vorschrift der allgemeinen bereits öffentlich be- 
kannt gemachten Bestimmungen über die chirurgischen Schulen 
künftig angestellten Chirurgen stehen zunächst unter der betref- 
fenden Polizeibehörde und in Hinsicht ihrer Praxis unter dem 
Gerichtsarzte des oder der Distrikte, wofür sie angestellt sind. 
II. Pflichten. 
§. 2. 
Die Chirurgen haben für ihre Distrikte allen Requisitionen 
der Polizei= oder Gerichts-Behörden zu ärztlich polizeilichen 
oder gerichtlichen Geschäften Folge zu leisten, und diesen über 
alle einzelnen Krankheitsfälle, wie Mißhandlungen, Körperver- 
letzungen, Verwundungen, die sich zur polizeilichen oder ge- 
richtlichen Behandlung eignen, sogleich Anzeige zu machen, welche 
sie in Städten, oder in der Nähe dieser Behörden an diese un- 
mittelbar, sonst aber durch die Gemeindevorsteher schriftlich stellen. 
16“
	        
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