Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

271 
Individuum dafür, daß dem letztbezeichneten Gerichts- oder 
praktischen Arzte hievon Anzeige erstattet wird. Ad 2) Die 
Prüfung der Deserviten-Rechnungen hat durch denjenigen Ge— 
richtsarzt zu geschehen, in dessen Bezirk der Kranke sich in Be— 
handlung befand, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechnungssteller 
in demselben Bezirke oder in einem anderen seinen Wohnsitz hat. 
Damit der Vollzug der ad 1) gegebenen Vorschrift ent- 
sprechend gesichert werde, haben niederärztliche Individuen ihren 
Deserviten-Rechnungen jederzeit beizusetzen, unter der Respiciens 
welches Arztes sie einen ihre Befugnisse übersteigenden Krank- 
heitsfall behandelt haben, und wenn dieser Arzt nicht der ein- 
schlägige Gerichts= oder Bezirks-Arzt ist, wann bei Einem von 
Letzteren die vorgeschriebene Anzeige erstattet wurde. 
Durch eine genaue Beachtung dieser Normen ist den Phy- 
sikaten und den Aerzten überhaupt ermöglichet, den so nachthei- 
ligen Pfuschereien und Befugniß-Ueberschreitungen in ihren Be- 
zirken zu begegnen und über den Gesundheits-Zustand in Den- 
selben diejenige nähere Kenntniß zu erlangen, welche nothwendig 
ist, um förderlich im Sanitätsdienste zu wirken. 
Die k. Regierungen haben hienach das Weitere zu verfügen 
und darüber zu wachen, daß die hier gegebenen Normen allent- 
halben genau eingehalten werden. 
München, den 1. Dezember 1856. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 39,941. S. 136. 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., Ueber- 
griffe der Bader und Magistri chirurgiae betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es ist zur Wahrnehmung gekommen, daß Bader älterer 
Ordnung und Magistri chirurgiae entgegen der Instruktion 
vom 25. Oktober 1836 lateinische Recepte schreiben, mitunter 
sogar in gefährlichen Verbindungen und Dosen, und daß diese 
Recepte in den Apotheken unbeanstandet gefertiget und die Arz- 
neien verabfolgt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.