Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Individuum  dafür,  daß  dem  letztbezeichneten  Gerichts-  oder
praktischen  Arzte  hievon  Anzeige  erstattet  wird.  Ad  2)  Die
Prüfung  der  Deserviten-Rechnungen  hat  durch  denjenigen  Ge—
richtsarzt  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirk  der  Kranke  sich  in  Be—
handlung  befand,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Rechnungssteller
in  demselben  Bezirke  oder  in  einem  anderen  seinen  Wohnsitz  hat.

Damit  der  Vollzug  der  ad  1)  gegebenen  Vorschrift  entsprechend
  gesichert  werde,  haben  niederärztliche  Individuen  ihren
Deserviten-Rechnungen  jederzeit  beizusetzen,  unter  der  Respiciens
welches  Arztes  sie  einen  ihre  Befugnisse  übersteigenden  Krankheitsfall
  behandelt  haben,  und  wenn  dieser  Arzt  nicht  der  einschlägige
  Gerichts=  oder  Bezirks-Arzt  ist,  wann  bei  Einem  von
Letzteren  die  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  wurde.

Durch  eine  genaue  Beachtung  dieser  Normen  ist  den  Physikaten
  und  den  Aerzten  überhaupt  ermöglichet,  den  so  nachtheiligen
  Pfuschereien  und  Befugniß-Ueberschreitungen  in  ihren  Bezirken
  zu  begegnen  und  über  den  Gesundheits-Zustand  in  Denselben
  diejenige  nähere  Kenntniß  zu  erlangen,  welche  nothwendig
ist,  um  förderlich  im  Sanitätsdienste  zu  wirken.

Die  k.  Regierungen  haben  hienach  das  Weitere  zu  verfügen
und  darüber  zu  wachen,  daß  die  hier  gegebenen  Normen  allenthalben
  genau  eingehalten  werden.

München,  den  1.  Dezember  1856.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  39,941.  S.  136.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  Uebergriffe
  der  Bader  und  Magistri  chirurgiae  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Wahrnehmung  gekommen,  daß  Bader  älterer
Ordnung  und  Magistri  chirurgiae  entgegen  der  Instruktion
vom  25.  Oktober  1836  lateinische  Recepte  schreiben,  mitunter
sogar  in  gefährlichen  Verbindungen  und  Dosen,  und  daß  diese
Recepte  in  den  Apotheken  unbeanstandet  gefertiget  und  die  Arzneien
  verabfolgt  werden.