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Taxe für Hebammen *).
Für eine Entbindung, bei welcher die Hebamme
weniger, oder nicht mehr als 12 Stunden
zugebracht hat ...
Für eine Zwillingsgeburt das Doppelte
Für jede Stunde, welche die Hebamme bei einer
Geburt zubringt, die über 12 Stunden dauert
Die vorgeschriebene Zeit, welche die Hebamme
bei einer Frau unmittelbar nach der Eutbindung
zuzubringen hat, darf nicht mehr in Anrech-
nung kommen.
Für eine durch die Wendung bewirkte Geburt
Für die Untersuchung einer Schwangern außer
der Geburtszeit
Die nöthigen Untersuchungen während der Ge-
burtszeit gehören unter die Verrichtungen bei
der Geburt, und sind mit der Taxe für die Ge-
burt bezahlt.
Für jeden Besuch, den die Hebamme nach der Ge-
burt bei einer Wöchnerin macht, wenn der dabei
zurückgelegte Weg nicht mehr als höchstens
eine Stunde beträgt
Für jede Stunde Wegs, welche die Hebamme zu
einer Wöchnerin über eine Stunde hin und
her zu machen hat, noch jedesmal besonders
Für jede Stunde ihrer Bemühung, wenn sie ein
todtscheinendes Kind wieder zum Leben bringt
Für die Beibringung eines Klystires außer der
Geburts= und Wochenzeit, wo diese Verrich-
tung in die Taxe der Haupthilfeleistung schon
eingerechnet ist
Für die jedesmalige Anwendung des Katheters
1 fl. 30 kr.
4 kr.
3 fl. — tr.
30 kr.
12 kr.
6 kr.
30 kr.
12 kr.
12 kr.
Was die Hebamme bei einer Gebärenden oder Wöchnerin
von den wenigen in dem Hebammenkästchen vorhandenen Arz-
neimitteln verbraucht hat, darf sie um die Hälfte des Preises
höher in Rechnung bringen, als sie diese Gegenstände von dem
Apotheker gekauft hat.
*) Abgeändert durch die Medizinaltare vom 31. Märtz 1836.
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