Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

339 
Taxe für Hebammen *). 
Für eine Entbindung, bei welcher die Hebamme 
weniger, oder nicht mehr als 12 Stunden 
zugebracht hat ... 
Für eine Zwillingsgeburt das Doppelte 
Für jede Stunde, welche die Hebamme bei einer 
Geburt zubringt, die über 12 Stunden dauert 
Die vorgeschriebene Zeit, welche die Hebamme 
bei einer Frau unmittelbar nach der Eutbindung 
zuzubringen hat, darf nicht mehr in Anrech- 
nung kommen. 
Für eine durch die Wendung bewirkte Geburt 
Für die Untersuchung einer Schwangern außer 
der Geburtszeit 
Die nöthigen Untersuchungen während der Ge- 
burtszeit gehören unter die Verrichtungen bei 
der Geburt, und sind mit der Taxe für die Ge- 
burt bezahlt. 
Für jeden Besuch, den die Hebamme nach der Ge- 
burt bei einer Wöchnerin macht, wenn der dabei 
zurückgelegte Weg nicht mehr als höchstens 
eine Stunde beträgt 
Für jede Stunde Wegs, welche die Hebamme zu 
einer Wöchnerin über eine Stunde hin und 
her zu machen hat, noch jedesmal besonders 
Für jede Stunde ihrer Bemühung, wenn sie ein 
todtscheinendes Kind wieder zum Leben bringt 
Für die Beibringung eines Klystires außer der 
Geburts= und Wochenzeit, wo diese Verrich- 
tung in die Taxe der Haupthilfeleistung schon 
eingerechnet ist 
Für die jedesmalige Anwendung des Katheters 
1 fl. 30 kr. 
4 kr. 
3 fl. — tr. 
30 kr. 
12 kr. 
6 kr. 
30 kr. 
12 kr. 
12 kr. 
Was die Hebamme bei einer Gebärenden oder Wöchnerin 
von den wenigen in dem Hebammenkästchen vorhandenen Arz- 
neimitteln verbraucht hat, darf sie um die Hälfte des Preises 
höher in Rechnung bringen, als sie diese Gegenstände von dem 
Apotheker gekauft hat. 
*) Abgeändert durch die Medizinaltare vom 31. Märtz 1836. 
22*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.