Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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S. 186. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
26. Februar 1854, vie Taufe unehelicher Kinder betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
qjach vorliegender Mittheilung einer oberhirtlichen Stelle 
kömmt nicht selten vor, daß von unverehelichten Müttern ge- 
borne Kinder nicht in der Pfarrei ihres Geburtsortes zur Taufe 
gebracht, sondern durch die betreffenden Hebammen in auswär- 
tige Pfarreien getragen werden, um sie daselbst taufen zu lassen. 
Da aber eine solche Handlungsweise nicht nur zu Irrungen 
bezüglich pflichtmäßig genauer Führung der Pfarrmatrikel An- 
laß geben, sondern auch selbst nachtheilige Einwirkungen auf 
die Gesundheit der Kinder herbei führen kann, so stellt sich solche 
den allgemeinen Verpflichtungen einer Hebamme widerstrebend 
dar und es muß demnach darauf gedrungen werden, daß, inso- 
ferne dießfalls nicht besondere Hindernisse bestehen, die neuge- 
bornen Kinder an dasjenige Pfarramt angemeldet und zur Taufe 
gebracht werden, in dessen Bezirk die Geburt stattgefunden hat. 
Die außengenannte Behörde hat benehmlich mit dem k. Ge- 
richtsarzte die Hebammen des Distriktes hievon in Kenntniß zu 
setzen und vorkommende Zuwiderhandlungen nach Umständen 
geeignet zu beahnden. 
Die k. Pfarrämter werden von vorstehender Verfügung, 
insoferne solches nicht bereits geschehen sein sollte, von Seite 
der bischöfl. Stelle in Kenntniß gesetzt werden. — 
Landshut, den 26. Februar 1854. 
K. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
An sämmtl. Distrikts-Polizeibehörden. 
X. 
Yie von den Hebammen hinsichtlich der Erhaltung des Augen- 
lichtes der Meugebornen zu beobachtenden Vorsichts- 
Maßregeln. 
Nr. 2,107. S. 187. 
Ministerial-Entschließung vom 11. September 1852, die häufigen 
Erblindungen der Kinder betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß zur Er- 
blindung der Kinder häufig durch eine nicht angemessene Be-
	        
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