Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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a) Diplom, so wie legale Zeugnisse über 
b) das Lebensalter, Körperconstitution und Gesundheitszu- 
stand, dann 
e) ob der Candidat noch ledig seh, und wenn er schon län— 
gere Zeit von der Central-Veterinärschule approbirt ist, 
über sein seit dieser Zeit bis jetzt statt gehabtes praktisches 
Wirken und moralisches Betragen, 
sind einige Zeit vorher in Originalibus oder in beglaubigten 
Abschriften an die Commandantschaft München einzusenden, wel- 
ches dieselben auf dem Dienstwege der Allerhöchsten Stelle vor- 
zulegen hat. 
III. 
Prüfungscommission. 
8. 6. Die Prüfungscommission besteht aus der Ober- 
sanitätscommission mit Beiziehung der beiden Regimentspferdeärzte 
der Garnison unter dem Vorsitz eines Stabsoffiziers der Ca- 
vallerie, welchen die Commandantschaft zu beordern hat. Zur 
Protokollführung wird der Aktuar der Ober-Sanitätscommission 
verwendet. 
§. 7. Die Fragen, welche der Zahl und dem Inhalte 
nach so eingerichtet sehn müssen, daß zu ihrer Ausarbeitung 
nicht mehr als vier Tage erforderlich sind, werden von den 
Medizinalreferenten des Staatsministeriums der Armee ent- 
worfen und nach erhaltener Allerhöchster Genehmigung, jede 
einzeln verschlossen, durch die Dienstesbehörden der Prüfungs-= 
Commission übergeben. 
§. 8. Den Concurrenten wird ein geräumiges Lokal an- 
gewiesen und sie mit den nöthigen Schreibmaterialien versehen. 
§. 9. Es darf sodann jedesmal nur eine Aufgabe vorge- 
legt und vor deren Vollendung keiner nach Hause gelassen werden. 
§. 10. Während des schriftlichen Examens hat beständig 
einer der Examinatoren im periodischen Wechsel und der Aktuar 
anwesend zu seyn, welche strenge dafür wachen, daß die gleich- 
zeitig an der Beantwortung dieser Aufgaben arbeitenden Can- 
didaten sich nicht miteinander benehmen, oder sich eines Buches 
oder Schriften bedienen, sondern ein jeder nur aus eigenem 
Nachdenken seine Aufsätze verfertige. 
§. 11. Die gefertigten Arbeiten nehmen der anwesende 
Examinator und der Aktuar nach geschehener Unterschrift ihres
	        
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