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„daß ein dortiger Professor der Medizin mit seinen Vor-
lesungen über gerichtliche Medizin und medizinische Po-
lizei ein collegium practicum zu verbinden beabsichtige,
wobei die Candidaten nicht blos mit Sektionen an Lei-
chen, Untersuchungen von Wunden u. dgl. beschäftigt,
sondern auch in schriftlichen Relationen, gerichtsärztlichen
Gutachten u. s. w. geübt werden sollen,“
zur Unterstützung dieses allerdings von den wohlthätigsten Fol-
gen für den künftigen Beruf der meisten Candidaten begleiteten
Vorhabens bei dem k. Ministerium des Innern die Bitte ge-
stellt worden,
„zu genehmigen, daß ältere bereits abgeschlossene, zu
dem fraglichen Zwecke dienliche Untersuchungsakten von
den Justizbehörden durch den k. Ministerialkommissär
dem Prüfungssenate mitgetheilt werden dürfen."“
In Folge des über diesen Gegenstand zwischen dem k. Mi-
nisterium des Innern und dem k. Justizministerium gepflogenen
Benehmens empfängt nunmehr das k. Appellationsgericht von
Oberbayern (Mittel= und Unterfranken und Aschaffenburg) den
Auftrag:
„aus den Registraturen der (in München, Erlangen,
Würzburg) bestehenden oder allenfalls sonstigen benach-
barten Untersuchungsgerichte dem k. Ministerialkommissär
auf dessen an sie gestellt werdendes Verlangen und in
der von ihm bezeichneten Zahl Untersuchungsakten, welche
zur Erreichung des angegebenen Zweckes geeignet, und
nach Einführung des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813
erwachsen sind, und bis zum Ende des Jahres 1836
ihre Erledigung gefunden haben, abgeben zu lassen,
sofort die Untersuchungsgerichte, welche ihrer Lage nach
dazu sich eignen, ein für allemal hiezu anzuweisen, und
dem k. Ministerialkommissär bekannt zu geben.“
Ausgeschlossen von den Akten, welche abgegeben werden
können, bleiben ausdrücklich
1) diejenigen, welche erst nach dem Jahre 1836 durch rechts-
kräftige Erkenntnisse erledigt wurden,
2) die Untersuchungsakten über die in den Artikeln 2060 —
314, 329, 340, 351 — 366, 404, 419, 427 und 437 —
459 Theil 1 des Strafgesetzbuches aufgeführten Ver-