Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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„daß ein dortiger Professor der Medizin mit seinen Vor- 
lesungen über gerichtliche Medizin und medizinische Po- 
lizei ein collegium practicum zu verbinden beabsichtige, 
wobei die Candidaten nicht blos mit Sektionen an Lei- 
chen, Untersuchungen von Wunden u. dgl. beschäftigt, 
sondern auch in schriftlichen Relationen, gerichtsärztlichen 
Gutachten u. s. w. geübt werden sollen,“ 
zur Unterstützung dieses allerdings von den wohlthätigsten Fol- 
gen für den künftigen Beruf der meisten Candidaten begleiteten 
Vorhabens bei dem k. Ministerium des Innern die Bitte ge- 
stellt worden, 
„zu genehmigen, daß ältere bereits abgeschlossene, zu 
dem fraglichen Zwecke dienliche Untersuchungsakten von 
den Justizbehörden durch den k. Ministerialkommissär 
dem Prüfungssenate mitgetheilt werden dürfen."“ 
In Folge des über diesen Gegenstand zwischen dem k. Mi- 
nisterium des Innern und dem k. Justizministerium gepflogenen 
Benehmens empfängt nunmehr das k. Appellationsgericht von 
Oberbayern (Mittel= und Unterfranken und Aschaffenburg) den 
Auftrag: 
„aus den Registraturen der (in München, Erlangen, 
Würzburg) bestehenden oder allenfalls sonstigen benach- 
barten Untersuchungsgerichte dem k. Ministerialkommissär 
auf dessen an sie gestellt werdendes Verlangen und in 
der von ihm bezeichneten Zahl Untersuchungsakten, welche 
zur Erreichung des angegebenen Zweckes geeignet, und 
nach Einführung des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 
erwachsen sind, und bis zum Ende des Jahres 1836 
ihre Erledigung gefunden haben, abgeben zu lassen, 
sofort die Untersuchungsgerichte, welche ihrer Lage nach 
dazu sich eignen, ein für allemal hiezu anzuweisen, und 
dem k. Ministerialkommissär bekannt zu geben.“ 
Ausgeschlossen von den Akten, welche abgegeben werden 
können, bleiben ausdrücklich 
1) diejenigen, welche erst nach dem Jahre 1836 durch rechts- 
kräftige Erkenntnisse erledigt wurden, 
2) die Untersuchungsakten über die in den Artikeln 2060 — 
314, 329, 340, 351 — 366, 404, 419, 427 und 437 — 
459 Theil 1 des Strafgesetzbuches aufgeführten Ver-
	        
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