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dieser Revision wird dem in den neuen Satzungen angenommenen
Prinzipe der Lernfreiheit angemessene Rechnung
getragen werden.
Sollten einzelne Vorschriften der fraglichen Verordnung
unter den dermaligen Verhältnissen in Spezialfällen
nicht ohne Härte zum Vollzuge zu bringen sein, so bleibt
es dem Universitäts-Senate unbenommen, Dispensations-Anträge
zu stellen.
2) Anders gestaltet sich die Sachlage bei der Verordnung
vom 6. März 1830, „die Konkursprüfung der zum Staatsdienst
adspirirenden Rechtscandidaten betreffend.“ Diese
Verordnung enthält keine Bestimmungen, welche mit den
Vorschriften des §. 15 Nr. 3 der Verordnung vom 30.
Mai 1843 identisch wären; sie verlangt unter §. 6 Nr. 1
nur von jedem Candidaten den Nachweis, daß er nach
vollendetem Gymnasial-Studimm die vorgeschriebene Zeit
den Universitäts-Studien gewidmet habe, sie fordert aber
nirgendwo die Beibringung von Frequentions-Zeugnissen
über die Disciplinen, aus denen geprüft wird.
Zwischen der Verordnung vom 6. März 1830 und
den neuen Satzungen besteht daher in diesem Punkte vollkommener
Einklang. Sollte sich indessen aus den bei der
Admission zur Schlußprüfung vorgelegten Zeugnissen ergeben,
daß ein Candidat von der eingeräumten Lernfreiheit
einen ungeeigneten Gebrauch gemacht habe, so erwächst
der Prüfungs-Kommission naturgemäß die Pflicht,
die wissenschaftliche Reife eines solchen Candidaten mit
besonderer Genanigkeit zu untersuchen.
Demgemäß ist sich zu achten. Auch sind die Studirenden
hiernach geeignet zu belehren.
München, den 5. September 1851.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten.
An den Senat der k. Universität Erlangen ergangen.