Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dieser  Revision  wird  dem  in  den  neuen  Satzungen  angenommenen
  Prinzipe  der  Lernfreiheit  angemessene  Rechnung
  getragen  werden.

Sollten  einzelne  Vorschriften  der  fraglichen  Verordnung
  unter  den  dermaligen  Verhältnissen  in  Spezialfällen
nicht  ohne  Härte  zum  Vollzuge  zu  bringen  sein,  so  bleibt
es  dem  Universitäts-Senate  unbenommen,  Dispensations-Anträge
  zu  stellen.

2)  Anders  gestaltet  sich  die  Sachlage  bei  der  Verordnung
vom  6.  März  1830,  „die  Konkursprüfung  der  zum  Staatsdienst
  adspirirenden  Rechtscandidaten  betreffend.“  Diese
Verordnung  enthält  keine  Bestimmungen,  welche  mit  den
Vorschriften  des  §.  15  Nr.  3  der  Verordnung  vom  30.
Mai  1843  identisch  wären;  sie  verlangt  unter  §.  6  Nr.  1
nur  von  jedem  Candidaten  den  Nachweis,  daß  er  nach
vollendetem  Gymnasial-Studimm  die  vorgeschriebene  Zeit
den  Universitäts-Studien  gewidmet  habe,  sie  fordert  aber
nirgendwo  die  Beibringung  von  Frequentions-Zeugnissen
über  die  Disciplinen,  aus  denen  geprüft  wird.

Zwischen  der  Verordnung  vom  6.  März  1830  und
den  neuen  Satzungen  besteht  daher  in  diesem  Punkte  vollkommener
  Einklang.  Sollte  sich  indessen  aus  den  bei  der
Admission  zur  Schlußprüfung  vorgelegten  Zeugnissen  ergeben,
  daß  ein  Candidat  von  der  eingeräumten  Lernfreiheit
  einen  ungeeigneten  Gebrauch  gemacht  habe,  so  erwächst
  der  Prüfungs-Kommission  naturgemäß  die  Pflicht,
die  wissenschaftliche  Reife  eines  solchen  Candidaten  mit
besonderer  Genanigkeit  zu  untersuchen.

Demgemäß  ist  sich  zu  achten.  Auch  sind  die  Studirenden
hiernach  geeignet  zu  belehren.

München,  den  5.  September  1851.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.


An  den  Senat  der  k.  Universität  Erlangen  ergangen.