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brechen und Vergehen wider den Staat, und resp. der
Staatsbeamten und öffentlichen Diener,
3) alle Akten, deren Gebrauch überhaupt dritten Personen
Nachtheil bringen könnte, in welcher Beziehung die Gerichtsvorstände
auf besondere Bedachtnahme aufmerksam
zu machen sind."“
Schlüßlich wird dem k. Appellationsgerichte eröffnet, daß
die Mittheilung und Aushändigung solcher Akten an Studirende
zum Gebrauche bei ihren Ausarbeitungen, da hiebei eine
genügende Gewähr gegen Mißbrauch und Beschädigung nicht
gegeben ist und es überhaupt im Geiste der Verordnung vom 21.
Juni 1814 (Reggsbl. S. 1266) liegt, die Publizität bei Verbrechen
und Vergehen möglichst zu beschränken, nicht stattfinde,
vielmehr den betreffenden Professoren durch den k. Ministerialkommissär
besonders werde untersagt werden.
München, den 6. Februar 1846.
Ministerium der Justiz.
An die k. Appellationsgerichte von Oberbayern, Mittelfranken, dann
Unterfranken und Aschaffenburg ergangen.
Nr. 6,879. 8. 12.
Entschließung des Staatsministerims des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten vom 5. September 1851, die von den
Studirenden zu hörenden Vorlesungen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht vom 31. Juli l. Is. obenbezeichneten Betreffs
wird unter Rückschluß der Beilage nach vorgängigem
Benehmen und im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium
des Innern zur Entschließung erwievert, was folgt:
1) Die besonderen Bestimmungen der allerhöchsten Verordnung
vom 30. Mai 1843, „das Studium der Medizin
betreffend,“ sind nach den Regeln der Auslegung durch
die allgemeinen Anordnungen der neuen Satzungen
vom 1. Oktober 1849 keineswegs aufgehoben worden. Es
ist daher an ersteren insolange durchweg festzuhalten, bis
die bereits eingeleitete und begonnene Revision der Verordnung
vom 30. Mai 1843 durchgeführt sein wird. Bei