Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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brechen  und  Vergehen  wider  den  Staat,  und  resp.  der
Staatsbeamten  und  öffentlichen  Diener,

3)  alle  Akten,  deren  Gebrauch  überhaupt  dritten  Personen
Nachtheil  bringen  könnte,  in  welcher  Beziehung  die  Gerichtsvorstände
  auf  besondere  Bedachtnahme  aufmerksam
zu  machen  sind."“

Schlüßlich  wird  dem  k.  Appellationsgerichte  eröffnet,  daß
die  Mittheilung  und  Aushändigung  solcher  Akten  an  Studirende
  zum  Gebrauche  bei  ihren  Ausarbeitungen,  da  hiebei  eine
genügende  Gewähr  gegen  Mißbrauch  und  Beschädigung  nicht
gegeben  ist  und  es  überhaupt  im  Geiste  der  Verordnung  vom  21.
Juni  1814  (Reggsbl.  S.  1266)  liegt,  die  Publizität  bei  Verbrechen
  und  Vergehen  möglichst  zu  beschränken,  nicht  stattfinde,
vielmehr  den  betreffenden  Professoren  durch  den  k.  Ministerialkommissär
  besonders  werde  untersagt  werden.

München,  den  6.  Februar  1846.
Ministerium  der  Justiz.

An  die  k.  Appellationsgerichte  von  Oberbayern,  Mittelfranken,  dann
Unterfranken  und  Aschaffenburg  ergangen.

Nr.  6,879.  8.  12.

Entschließung  des  Staatsministerims  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  5.  September  1851,  die  von  den
Studirenden  zu  hörenden  Vorlesungen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  31.  Juli  l.  Is.  obenbezeichneten  Betreffs
  wird  unter  Rückschluß  der  Beilage  nach  vorgängigem
Benehmen  und  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  zur  Entschließung  erwievert,  was  folgt:

1)  Die  besonderen  Bestimmungen  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843,  „das  Studium  der  Medizin
  betreffend,“  sind  nach  den  Regeln  der  Auslegung  durch
die  allgemeinen  Anordnungen  der  neuen  Satzungen
vom  1.  Oktober  1849  keineswegs  aufgehoben  worden.  Es
ist  daher  an  ersteren  insolange  durchweg  festzuhalten,  bis
die  bereits  eingeleitete  und  begonnene  Revision  der  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843  durchgeführt  sein  wird.  Bei