Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dieser Revision wird dem in den neuen Satzungen ange- 
nommenen Prinzipe der Lernfreiheit angemessene Rech- 
nung getragen werden. 
Sollten einzelne Vorschriften der fraglichen Verord- 
nung unter den dermaligen Verhältnissen in Spezialfällen 
nicht ohne Härte zum Vollzuge zu bringen sein, so bleibt 
es dem Universitäts-Senate unbenommen, Dispensations- 
Anträge zu stellen. 
2) Anders gestaltet sich die Sachlage bei der Verordnung 
vom 6. März 1830, „die Konkursprüfung der zum Staats- 
dienst adspirirenden Rechtscandidaten betreffend.“ Diese 
Verordnung enthält keine Bestimmungen, welche mit den 
Vorschriften des §. 15 Nr. 3 der Verordnung vom 30. 
Mai 1843 identisch wären; sie verlangt unter §. 6 Nr. 1 
nur von jedem Candidaten den Nachweis, daß er nach 
vollendetem Gymnasial-Studimm die vorgeschriebene Zeit 
den Universitäts-Studien gewidmet habe, sie fordert aber 
nirgendwo die Beibringung von Frequentions-Zeugnissen 
über die Disciplinen, aus denen geprüft wird. 
Zwischen der Verordnung vom 6. März 1830 und 
den neuen Satzungen besteht daher in diesem Punkte voll- 
kommener Einklang. Sollte sich indessen aus den bei der 
Admission zur Schlußprüfung vorgelegten Zeugnissen er- 
geben, daß ein Candidat von der eingeräumten Lernfrei- 
heit einen ungeeigneten Gebrauch gemacht habe, so er- 
wächst der Prüfungs-Kommission naturgemäß die Pflicht, 
die wissenschaftliche Reife eines solchen Candidaten mit 
besonderer Genanigkeit zu untersuchen. 
Demgemäß ist sich zu achten. Auch sind die Studirenden 
hiernach geeignet zu belehren. 
München, den 5. September 1851. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten. 
An den Senat der k. Universität Erlangen ergangen.
	        
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