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XIII.
Die Kegickosten der Gerichtsärzte.
Nr. 26,640. S. 30.
Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1842, die Regiekosten der
Stadt= und Landgerichts-Physikate betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung, K. d. J., wird auf die in ihrem Be-
richte vom 8. Juni 1838 gestellte Anfrage, unter welcher
Position der Kreisfonds-Rechnung die Regiekosten der Stadt-
und Landgerichts-Physikate verausgabt werden sollen, die Ent-
schließung ertheilt, daß solche Regiekosten, worunter die Kosten
öffentlicher Blätter, der Schränke zur Aufbewahrung von Akten,
des Einbandes der Kreis-Intelligenzblätter, der Schreib-
materialien u. dgl. zu rechnen sind, von den Stadt= und
Landgerichtsärzten selbst bestritten werden müssen, und daß
von einer Vergütung oder Verausgabung a Conto der Kreis-
fonds keine Rede sein könne.
Nur die Kosten neuer Dienstsiegel fallen dem Kreisfonde
zur Last, und sind, wenn ihre Anschaffung nothwendig wird,
unter den Ausgaben auf Gefundheit zu verrechnen.
München, den 15. Mai 1842.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., ergangen.
Mittheilung der übrigen k. Regierungen, K. d. J.
8. a1.
Ministerial-Entschließung vom 28. Oktober 1856, Regiemittel für
die k. Gerichtsärzte betr.
Staatsministerium des Innern.
Durch das Budget für die VII. Finanzperiode sind die
Mittel bereit gestellt worden, den Stadt-, Landgerichts= und
Cantons-Aerzten Beiträge zur Bestreitung der Kosten für Regie-
bedürfnisse und Literalien zu gewähren. Aus diesen Mitteln
werden nun den kgl. Regierungen K. d. J. hiedurch nachstehende
Beträge pro 1856/57 zur Verfügung gestellt:
1) der Regierung von Oberbayern K. b. J. für 38 Land-
gerichtsphysikate und das Stadtzerichts- Physitat
München . 429fl