Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 17, 822. §S. 36. 
Ministerial- Entschließung vom 13. Juli 1844, Kosten der Verwesung 
von Stadt= und Landgerichts- Physikaten betr. 
Auszug. 
Hiebei ist jedoch keineswegs beabsichtigt oder ausgesprochen 
worden, daß die Kosten der Physikats-Verwesungen auf die 
Centralfonds auch in den Fällen zu übernehmen seien: 
b) wenn der Gerichtsarzt außer dem Falle einer erwiesenen 
Krankheit und Dienstes-Unfähigkeit — auch mit der Be- 
willigung der vorgesetzten Stelle — in Urlaub geht. 
In diesem Falle sind die Kosten der Physikats-Verwesungen 
von den Gerichtsärzten selbst zu bestreiten. 
XVII. 
Die Qualifikation der Gerichtsärzte. 
Nr. 
139. 
Ministerial- Entschließung vom 21. — 1846, die Qualifikation der 
Gerichtsärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung erhält den Auftrag, die Qualifikation 
sämmtlicher Gerichtsärzte des Kreises, einschließlich der Herr- 
schaftsgerichtsärzte, nach dem anliegenden Formular herzustellen, 
und die Ergebnisse binnen zwei Monaten vorzulegen. 
Hiezu wird Folgendes bemerkt: 
1) Jedem Gerichtsarzte ist ein besonderer mit einer Ein- 
lage zu versehender Bogen zu widmen. 
29 Die Einträge sind ganz nach der Ministerial-Ent- 
schließung vom 11. August 1838 (Döllingers Verordn.-Sammlg. 
Bd. XVII, S. 1110) und nach den instruktiven Vorschriften 
hiezu (ebendaselbst S. 1117), dann nach den später ertheilten 
Weisungen zu bemessen. Insbesondere wird auf die genaue 
Beachtung der Ministerial-Entschließung vom 2. November 1844, 
Nr. 722 aufmerksam gemacht. 
3) Nach diesen Bestimmungen hat sich auch die jährliche 
Revision der neuen Qualifikations-Tabellen der Gerichtsärzte 
und die Vorlage der Revisionsergebnisse zu richten, welche Vor- 
lage zum Erstenmale nach Ablauf des Jahres 18#3 zu bewirken ist. 
München, den 21. März 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, 
also ergangen.
	        
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