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Nr. 17, 822. §S. 36.
Ministerial- Entschließung vom 13. Juli 1844, Kosten der Verwesung
von Stadt= und Landgerichts- Physikaten betr.
Auszug.
Hiebei ist jedoch keineswegs beabsichtigt oder ausgesprochen
worden, daß die Kosten der Physikats-Verwesungen auf die
Centralfonds auch in den Fällen zu übernehmen seien:
b) wenn der Gerichtsarzt außer dem Falle einer erwiesenen
Krankheit und Dienstes-Unfähigkeit — auch mit der Be-
willigung der vorgesetzten Stelle — in Urlaub geht.
In diesem Falle sind die Kosten der Physikats-Verwesungen
von den Gerichtsärzten selbst zu bestreiten.
XVII.
Die Qualifikation der Gerichtsärzte.
Nr.
139.
Ministerial- Entschließung vom 21. — 1846, die Qualifikation der
Gerichtsärzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung erhält den Auftrag, die Qualifikation
sämmtlicher Gerichtsärzte des Kreises, einschließlich der Herr-
schaftsgerichtsärzte, nach dem anliegenden Formular herzustellen,
und die Ergebnisse binnen zwei Monaten vorzulegen.
Hiezu wird Folgendes bemerkt:
1) Jedem Gerichtsarzte ist ein besonderer mit einer Ein-
lage zu versehender Bogen zu widmen.
29 Die Einträge sind ganz nach der Ministerial-Ent-
schließung vom 11. August 1838 (Döllingers Verordn.-Sammlg.
Bd. XVII, S. 1110) und nach den instruktiven Vorschriften
hiezu (ebendaselbst S. 1117), dann nach den später ertheilten
Weisungen zu bemessen. Insbesondere wird auf die genaue
Beachtung der Ministerial-Entschließung vom 2. November 1844,
Nr. 722 aufmerksam gemacht.
3) Nach diesen Bestimmungen hat sich auch die jährliche
Revision der neuen Qualifikations-Tabellen der Gerichtsärzte
und die Vorlage der Revisionsergebnisse zu richten, welche Vor-
lage zum Erstenmale nach Ablauf des Jahres 18#3 zu bewirken ist.
München, den 21. März 1846.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins,
also ergangen.