Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr.  17,  822.  §S.  36.

Ministerial-  Entschließung  vom  13.  Juli  1844,  Kosten  der  Verwesung
von  Stadt=  und  Landgerichts-  Physikaten  betr.
Auszug.

Hiebei  ist  jedoch  keineswegs  beabsichtigt  oder  ausgesprochen
worden,  daß  die  Kosten  der  Physikats-Verwesungen  auf  die
Centralfonds  auch  in  den  Fällen  zu  übernehmen  seien:

b)  wenn  der  Gerichtsarzt  außer  dem  Falle  einer  erwiesenen
Krankheit  und  Dienstes-Unfähigkeit  —  auch  mit  der  Bewilligung
  der  vorgesetzten  Stelle  —  in  Urlaub  geht.

In  diesem  Falle  sind  die  Kosten  der  Physikats-Verwesungen
von  den  Gerichtsärzten  selbst  zu  bestreiten.

XVII.
Die  Qualifikation  der  Gerichtsärzte.
Nr.

139.
Ministerial-  Entschließung  vom  21.  —  1846,  die  Qualifikation  der
Gerichtsärzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  erhält  den  Auftrag,  die  Qualifikation
sämmtlicher  Gerichtsärzte  des  Kreises,  einschließlich  der  Herrschaftsgerichtsärzte,
  nach  dem  anliegenden  Formular  herzustellen,
und  die  Ergebnisse  binnen  zwei  Monaten  vorzulegen.

Hiezu  wird  Folgendes  bemerkt:

1)  Jedem  Gerichtsarzte  ist  ein  besonderer  mit  einer  Einlage

  zu  versehender  Bogen  zu  widmen.
29  Die  Einträge  sind  ganz  nach  der  Ministerial-Entschließung
  vom  11.  August  1838  (Döllingers  Verordn.-Sammlg.
Bd.  XVII,  S.  1110)  und  nach  den  instruktiven  Vorschriften
hiezu  (ebendaselbst  S.  1117),  dann  nach  den  später  ertheilten
Weisungen  zu  bemessen.  Insbesondere  wird  auf  die  genaue
Beachtung  der  Ministerial-Entschließung  vom  2.  November  1844,
Nr.  722  aufmerksam  gemacht.

3)  Nach  diesen  Bestimmungen  hat  sich  auch  die  jährliche
Revision  der  neuen  Qualifikations-Tabellen  der  Gerichtsärzte
und  die  Vorlage  der  Revisionsergebnisse  zu  richten,  welche  Vorlage
  zum  Erstenmale  nach  Ablauf  des  Jahres  18#3  zu  bewirken  ist.

München,  den  21.  März  1846.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,
also  ergangen.