98
Nr. 17, 822. §S. 36.
Ministerial- Entschließung vom 13. Juli 1844, Kosten der Verwesung
von Stadt= und Landgerichts- Physikaten betr.
Auszug.
Hiebei ist jedoch keineswegs beabsichtigt oder ausgesprochen
worden, daß die Kosten der Physikats-Verwesungen auf die
Centralfonds auch in den Fällen zu übernehmen seien:
b) wenn der Gerichtsarzt außer dem Falle einer erwiesenen
Krankheit und Dienstes-Unfähigkeit — auch mit der Bewilligung
der vorgesetzten Stelle — in Urlaub geht.
In diesem Falle sind die Kosten der Physikats-Verwesungen
von den Gerichtsärzten selbst zu bestreiten.
XVII.
Die Qualifikation der Gerichtsärzte.
Nr.
139.
Ministerial- Entschließung vom 21. — 1846, die Qualifikation der
Gerichtsärzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung erhält den Auftrag, die Qualifikation
sämmtlicher Gerichtsärzte des Kreises, einschließlich der Herrschaftsgerichtsärzte,
nach dem anliegenden Formular herzustellen,
und die Ergebnisse binnen zwei Monaten vorzulegen.
Hiezu wird Folgendes bemerkt:
1) Jedem Gerichtsarzte ist ein besonderer mit einer Einlage
zu versehender Bogen zu widmen.
29 Die Einträge sind ganz nach der Ministerial-Entschließung
vom 11. August 1838 (Döllingers Verordn.-Sammlg.
Bd. XVII, S. 1110) und nach den instruktiven Vorschriften
hiezu (ebendaselbst S. 1117), dann nach den später ertheilten
Weisungen zu bemessen. Insbesondere wird auf die genaue
Beachtung der Ministerial-Entschließung vom 2. November 1844,
Nr. 722 aufmerksam gemacht.
3) Nach diesen Bestimmungen hat sich auch die jährliche
Revision der neuen Qualifikations-Tabellen der Gerichtsärzte
und die Vorlage der Revisionsergebnisse zu richten, welche Vorlage
zum Erstenmale nach Ablauf des Jahres 18#3 zu bewirken ist.
München, den 21. März 1846.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins,
also ergangen.