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gleichen Weise behandelt werden, wie das Eigentum deutscher Reichsangehöriger
in Marokko.
A r t i k e l 145
Die deutsche Regierung hat die Übertragung der den Anteil
Deutschlands an dem Kapital der Staatsbank von Marokko darstellenden
Aktien auf die von der französischen Regierung zu bezeichnende Person
sicherzustellen. Der von der Wiedergutmachungskommission festzusetzende
Wert dieser Aktien wird an diese Kommission gezahlt und Deutschland bei
der Berechnung der von ihm geschuldeten Entschädigungssummen gutgeschrieben.
Es ist Sache der deutschen Regierung, ihre Reichsangehörigen
deswegen schadlos zu halten.
Diese Übertragung bleibt ohne Wirkung auf die Bezahlung der
Schulden, die deutsche Reichsangehörige gegenüber der Staatsbank von
Marokko eingegangen sind.
A r t i k e l 146.
Marokkanische Waren werden bei der Einfuhr in Deutschland wie
französische Waren behandelt.
S e c h s t e r A b s c h n i t t. Aegypten.
A r t i k e l 147.
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember
1914 erklärte Protektorat über Agypten und verzichtet auf die Kapitulationen
in Agypten. Dieser Verzicht tritt mit dem 4. August 1914 in Kraft.
A r t i k e l 148.
Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte, die
Deutschland mit Agypten geschlossen hat, gelten seit dem 4. August 1914
als aufgehoben.
Deutschland kann sich in keinem Falle auf diese Verträge berufen
und verpflichtet sich, in keiner Weise in die Verhandlungen einzugreifen,
die zwischen Großbritannien und den anderen Mächten über Agypten
stattfinden.
. A r t i k e l 149.
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes,
durch das Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit geschaffen werden,
wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über deutsche Reichsangehörige
und deutsches Eigentum durch die britischen Konsulargerichte auf Grund
von Erlassen Seiner Hoheit, des Sultans, besorgt.
A r t i k e l 150.
Die ägyptische Regierung hat volle Handlungsfreiheit für die
Regelung der Rechtsstellung und der Niederlassungsbedingungen der
deutschen Reichsangehörigen in Agypten.
A r t i k e l 151.
Deutschland erklärt sein Einverständnis mit der Aufhebung oder
der Abänderung des Dekrets Seiner Hoheit des Khediven vom 28. No-78