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höchft mangelhaft eingerichtet ist, so werden die Physikate hie-
mit angewiesen, die Geschäftsführung und Registratur inner-
halb eines halben Jahres genau nach den mit Regierungs-
Entschließung vom 30. November 1853 mitgetheilten Normen ein-
zurichten, widrigenfalls mit Strenge eingeschritten werden müßte.
Landshut, den 8. August 1856.
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J.
—
XXII.
Die Jahresberichte der Gerichtsäczte.
Nr. 16,579. F. 34.
Ministerial-Entschließung vom 21. April 1858, die Erstattung von
Jahresberichten der Physikate betr.
Staatsministerium des Inuern.
In richtiger Erkennung der Wichtigkeit eines alljährlichen
Rückblickes auf die Thätigkeit im Sanitäts-Dienste, dann einer
gleichmäßigen Erhebung und Zusammenfassung der bei solchem
Rückblicke sich ergebenden Resultate, hat die Mehrzahl der Kreis-
regierungen in neuerer Zeit Anordnungen über die Erstattung
gerichtsärztlicher Jahres-Berichte erlassen.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium anerkennt gerne
den hiedurch bethätigten Eifer für Sammlung des Materiales,
welches in allen Theilen des Landes aus der Thätigkeit des
gesammten Sanitäts-Personales zu gewinnen ist, um sodann
für die Wissenschaft und Praxis möglichst erfolgreich benützt
werden zu können; nicht weniger anerkennt es, daß die k. Ge-
richtsärzte und viele praktischen Aerzte nach den bisherigen
Wahrnehmungen mit Eifer und Umsicht der Erstattung von
Jahres-Berichten sich unterzogen: da indeß die kgl. Kreis-
regierungen bei ihren bezüglichen Anordnungen nicht völlig
gleichmäßige Anforderung stellten, sondern theils formell, theils
materiell abweichende Normen gaben, so ist ein Zusammen-
fassen der verschiedenen Berichte in ein Ganzes außerordent-
lich erschwert, ja in manchen nicht unwesentlichen Beziehungen
geradezu unmöglich und hiernach die Darstellung eines getreuen
Gesammtbildes der Thätigkeit im Sanitäts-Dienste und des
Zustandes des Sanitäts-Wesens für das ganze Königreich nicht
ausführbar.