Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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stellung der Chirurgen, der Magister der Chirurgie 
und der chirurgischen Bader unterliegen der Bestätigung der 
einschlägigen Regierungen. Die gedachten wundärztlichen Indi- 
viduen sind in disciplinärer Beziehung in zweiter und letzter 
Instanz der k. Regierung untergeben, welche zuvor das Gut- 
achten des Kreismedizinalausschusses einzuholen hat. 
Wenn ein Gerichtsarzt über das Rückschreiten eines 
Magisters der Chirurgie und eines chirurgischen Baders in 
Kenntnissen und technischen Fertigkeiten bei der vorgesetzten 
Regierung Anzeige erstattet, so hat diese nach Befund das 
angezeigte Individuum einer bei dem Kreismedizinalausschusse 
zu bestehenden Prüfung zu unterwerfen und nach deren Ergeb- 
niß auf gutachtlichen Antrag dieses Ausschusses das Geeignete 
zu verfügen. Von dem Beschlusse der Regierung findet keine 
Berufung statt. 
Die Regierungen ertheilen die Bewilligung zur Ausübung 
der Zahnheilkunde an solche Individuen, welche hiefür eine 
besondere theoretische und praktische Vorbildung genossen und 
sich über solche ausgewiesen haben. 
Es steht ihnen zu, ausländischen Aerzten, Operateurs, 
Augen= und Zahnärzten, desgleichen inländischen Zahn- 
ärzten aus andern Kreisen bei ihren Besuchsreisen die Praxis 
im Regierungsbezirke zu bewilligen. 
Die Hebammenschulen sind den betreffenden Regie- 
rungen unmittelbar untergeordnet, und die Vorstände der 
ersteren haben nur an die ihnen vorgzesetzte Regierung zu 
berichten. 
Die Regierungen haben die von den Distriktspolizeibehör- 
den und Physikaten herzustellende Eintheilung der Hebammen- 
distrikte zu revidiren. 
Sie haben die Wahl und die Zeugnisse der Hebammen- 
kandidatinnen zu revidiren und zu bestätigen und die Admission 
zum Besuche der Hebammenschulen zu ertheilen. Die Zulassung 
ist nur dann zu ertheilen, wenn die Verhandlungen rechtzeitig 
vorgelegt worden sind, wenn die Schülerinnen alle vorschrifts- 
mäßigen Zeugnisse beigebracht haben, wenn dieselben für einen 
wirklich erledigten Hebammendistrikt von den betreffenden Ge- 
meinden vorschriftsmäßig gewählt worden sind, von denselben 
während ihres Aufenthaltes an der Schule wirklich und nicht 
etwa blos scheinbar sustentirt werden, wenn sie ferner das vor-
	        
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