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stellung der Chirurgen, der Magister der Chirurgie
und der chirurgischen Bader unterliegen der Bestätigung der
einschlägigen Regierungen. Die gedachten wundärztlichen Indi-
viduen sind in disciplinärer Beziehung in zweiter und letzter
Instanz der k. Regierung untergeben, welche zuvor das Gut-
achten des Kreismedizinalausschusses einzuholen hat.
Wenn ein Gerichtsarzt über das Rückschreiten eines
Magisters der Chirurgie und eines chirurgischen Baders in
Kenntnissen und technischen Fertigkeiten bei der vorgesetzten
Regierung Anzeige erstattet, so hat diese nach Befund das
angezeigte Individuum einer bei dem Kreismedizinalausschusse
zu bestehenden Prüfung zu unterwerfen und nach deren Ergeb-
niß auf gutachtlichen Antrag dieses Ausschusses das Geeignete
zu verfügen. Von dem Beschlusse der Regierung findet keine
Berufung statt.
Die Regierungen ertheilen die Bewilligung zur Ausübung
der Zahnheilkunde an solche Individuen, welche hiefür eine
besondere theoretische und praktische Vorbildung genossen und
sich über solche ausgewiesen haben.
Es steht ihnen zu, ausländischen Aerzten, Operateurs,
Augen= und Zahnärzten, desgleichen inländischen Zahn-
ärzten aus andern Kreisen bei ihren Besuchsreisen die Praxis
im Regierungsbezirke zu bewilligen.
Die Hebammenschulen sind den betreffenden Regie-
rungen unmittelbar untergeordnet, und die Vorstände der
ersteren haben nur an die ihnen vorgzesetzte Regierung zu
berichten.
Die Regierungen haben die von den Distriktspolizeibehör-
den und Physikaten herzustellende Eintheilung der Hebammen-
distrikte zu revidiren.
Sie haben die Wahl und die Zeugnisse der Hebammen-
kandidatinnen zu revidiren und zu bestätigen und die Admission
zum Besuche der Hebammenschulen zu ertheilen. Die Zulassung
ist nur dann zu ertheilen, wenn die Verhandlungen rechtzeitig
vorgelegt worden sind, wenn die Schülerinnen alle vorschrifts-
mäßigen Zeugnisse beigebracht haben, wenn dieselben für einen
wirklich erledigten Hebammendistrikt von den betreffenden Ge-
meinden vorschriftsmäßig gewählt worden sind, von denselben
während ihres Aufenthaltes an der Schule wirklich und nicht
etwa blos scheinbar sustentirt werden, wenn sie ferner das vor-