Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

170 
schriftsmäßige Lebensalter besitzen und nicht etwa während des 
Lehrkurses ihre Entbindung zu erwarten haben. 
Die Regierung hat denjenigen Hebammen-Schülerinnen, 
welche das vorgeschriebene Alter nicht besitzen, nach Vernehmung 
des Kreismedizinalausschusses die Altersdispens zu ertheilen. 
Das Verzeichniß der zum Hebammenlehrkurse zugelassenen 
Hebammenenkandidatinnen hat die Regierung mit den dazu ge— 
hörigen Zeugnissen der Direktion der betreffenden Hebammen- 
schule, wo sich eine solche im Regierungsbezirke befindet, un- 
mittelbar, wo eine solche Anstalt nicht vorhanden ist, durch die 
der Schule vorgesetzte Regierung zuzustellen. 
Die Aufstellung, deßgleichen die Versetzung, Entlassung, 
Bestrafung oder Unterstützung und Belohnung der geprüften 
Hebammen und Hufschmiede ist unter Vorbehalt der Reklama- 
tionen und der Obergewalt der Regierungen zur Abstellung der 
Mißbräuche und Fehlgriffe den Distriktspolizeibehörden über- 
lassen. Darnach modifiziren sich die Bestimmungen des §. 5 
des dritten Abschnittes der Instruktion für die Hebammen die 
Verantwortlichkeit und Strafen derselben betreffend. 
Bezüglich der Thierärzte haben die Kreisregierungen 
nach der Allerhöchsten Verordnung vom 1. September 1858, 
die Reorganisation des Veterinärwesens betr., nur solche Thier- 
ärzte zur Ertheilung des praktischen Unterrichtes an die Veterinär= 
Candidaten zu autorisiren, welche von den vorgesetzten Distrikts- 
Polizeibehörden nach Vernehmung des Gerichtsarztes in wissen- 
schaftlicher, praktischer, sittlicher und sonstiger Beziehung als 
vollkommen tüchtig und verläßig erklärt sind. Deren Namen 
sind im Kreisamtsblatte bekannt zu machen. 
Die praktische Prüfung der Veterinär = Candidaten findet 
alljährlich im Monate Oktober statt, und zwar für die Candidaten 
in Oberbayern, Niederbayern, in der Oberpfalz und Regensburg, 
dann in Schwaben und Neuburg zu München, für jene in 
der Pfalz zu Speyer, für jene in Oberfranken, Mittelfranken, 
franken, dann Unterfranken und Aschaffenburg zu Würzburg. 
Die Prüfungs-Commission besteht aus dem Kreis-Medizinal- 
rathe als Vorstand und aus zwei ausübenden, von der Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, zu bestimmenden Thierärzten. 
Die Gesuche um die Zulassung zu dieser Prüfung müssen, 
mit dem Absolutorium der Central-Thierarzneischule, sowie mit 
dem amtlich verschlossenen Zeugnisse über die Bestehung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.