Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Sie haben ferner durch ihre Kreismedizinalräthe die 
Apotheken der betr. Regierungsbezirke einer außerordentlichen 
Visitation unterwerfen zu lassen, so daß mindest jedes 5. Jahr 
jede selbstständige, sowie jede Filialapotheke einer solcher außer-= 
ordentlichen Untersuchung unterzogen wird. 
Die Visitations-Protokolle unterliegen der Bescheidung 
der Regierung, Kammer des Innern, auf dem Grund vor- 
gängiger Einvernahme des Kreismedizinalausschusses. 
Wenn der Apotheker gegen die Vertilgung 2c. schlechter 
und verdorbener Arzneien durch die Visitations = Commission 
Einspruch erhebt, so hat die einschlägige Regierung nach Ein- 
vernahme des Medizinalausschusses in letzter Instanz zu ent- 
scheiden. 
Die Regierungen führen die oberste Aufsicht über den 
unberechtigten Arznei= und Gifthandel, sie können die Be- 
willigung zum Verkause von kosmetischen Geheimmitteln, 
nach erfolgter Begutachtung des Kreismedizinalausschusses in 
Bezug auf Mischung, Bereitung und Verkaufspreis, ertheilen. 
Jedoch haben sie nach der Entschließung des Staatsministeriums 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 19. Januar 1858, 
Gesuch des vormaligen Buchhalters Nikolaus Gagel in 
Nürnberg um die Bewilligung zur Verfertigung und zum Ver- 
kaufe kosmetischer Mittel betr., die Gesuche um die Bewilligung 
zum Verkaufe kosmetischer Mittel für das ganze Königreich dem 
gedachten Staats-Ministerium Behufs Erholung des Gutachtens 
des Obermedizinal-Ausschusses in Vorlage zu bringen und zwar 
ohne vorgängige Einvernahme des Kreismedizinalausschusses. 
Sie haben den pünktlichen Vollzug der Verordnungen über 
die öffentliche Ankündigung und Anpreisung der Geheimmittel 
zu überwachen. 
Den Regierungen liegt ob die obere Aufficht auf Ein- 
haltung der Medizinal= und Apotheker-Taxen, dann 
die Superrevision der auf Anrufen der Betheiligten oder bei 
Verbescheidung der Finanz-, Communal= und Stiftungs- 
Rechnungen zur Vorlage gebrachten Rechnungen der Aerzte, 
Wundärzte, Thierärzte, Apotheker und Chemiker. 
Die Oberaufsicht über die polizeiliche Beschaffenheit der 
Nahrungsmittel und sonstigen Genußmittel. 
Die Sorge für genaue Beobachtung der in dem Fache
	        
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