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Sie haben ferner durch ihre Kreismedizinalräthe die
Apotheken der betr. Regierungsbezirke einer außerordentlichen
Visitation unterwerfen zu lassen, so daß mindest jedes 5. Jahr
jede selbstständige, sowie jede Filialapotheke einer solcher außer-=
ordentlichen Untersuchung unterzogen wird.
Die Visitations-Protokolle unterliegen der Bescheidung
der Regierung, Kammer des Innern, auf dem Grund vor-
gängiger Einvernahme des Kreismedizinalausschusses.
Wenn der Apotheker gegen die Vertilgung 2c. schlechter
und verdorbener Arzneien durch die Visitations = Commission
Einspruch erhebt, so hat die einschlägige Regierung nach Ein-
vernahme des Medizinalausschusses in letzter Instanz zu ent-
scheiden.
Die Regierungen führen die oberste Aufsicht über den
unberechtigten Arznei= und Gifthandel, sie können die Be-
willigung zum Verkause von kosmetischen Geheimmitteln,
nach erfolgter Begutachtung des Kreismedizinalausschusses in
Bezug auf Mischung, Bereitung und Verkaufspreis, ertheilen.
Jedoch haben sie nach der Entschließung des Staatsministeriums
des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 19. Januar 1858,
Gesuch des vormaligen Buchhalters Nikolaus Gagel in
Nürnberg um die Bewilligung zur Verfertigung und zum Ver-
kaufe kosmetischer Mittel betr., die Gesuche um die Bewilligung
zum Verkaufe kosmetischer Mittel für das ganze Königreich dem
gedachten Staats-Ministerium Behufs Erholung des Gutachtens
des Obermedizinal-Ausschusses in Vorlage zu bringen und zwar
ohne vorgängige Einvernahme des Kreismedizinalausschusses.
Sie haben den pünktlichen Vollzug der Verordnungen über
die öffentliche Ankündigung und Anpreisung der Geheimmittel
zu überwachen.
Den Regierungen liegt ob die obere Aufficht auf Ein-
haltung der Medizinal= und Apotheker-Taxen, dann
die Superrevision der auf Anrufen der Betheiligten oder bei
Verbescheidung der Finanz-, Communal= und Stiftungs-
Rechnungen zur Vorlage gebrachten Rechnungen der Aerzte,
Wundärzte, Thierärzte, Apotheker und Chemiker.
Die Oberaufsicht über die polizeiliche Beschaffenheit der
Nahrungsmittel und sonstigen Genußmittel.
Die Sorge für genaue Beobachtung der in dem Fache