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der Fleischbänke und Schlachthäuser vor, ordnet die Fleisch-
beschau und überwacht dieselbe.
In den kleineren Städten und Märkten mit Magistraten,
die den Distriktsbehörden untergeordnet sind, ist die Viktualien=
polizei diesen Magistraten zugetheilt, voch steht den Distrikts-
polizeibehörden das Recht der Ueberwachung und Oberaufsicht zu.
Uebrigens gehört es auch zu den Pflichten der Gemeinde-
vorsteher die Güte der Lebens= und Genußmittel zu beaufsich-
tigen und fleißige Visitationen zu pflegen. In der Haupt= und
Residenzstadt München wird die Polizei rücksichtlich der Lebens-
mittel durch die k. Polizeidirektion und den Magistrat gemein-
schaftlich geübt, und zwar in der Regel mittelst besonderer Com-
missarien, welche durch die beiderseitigen Vorstände dazu be-
stimmt werden.
Die Distriktspolizeibehörden haben den Gifthandel, den
Transport, die Aufbewahrung und den Verkauf der Gifte zu
überwachen, sie haben darauf zu sehen, daß in den Apo-
theken und Materialhandlungen die Giftstoffe zweckmäßig auf-
bewahrt, mittelst eigener Geräthschaften abgewogen und nur an
gewisse zuverlässige Personen oder nur gegen obrigkeitliche Er-
laubnißscheine abgegeben werden. Sie haben dem unbefugten
Arzneiverkauf, so wie dem Vertragen der Geheimmittel zu steuern
und hinsichtlich der letzteren darüber zu wachen, daß in den
öffentlichen Blättern nur solche Geheim= und kosmetische Mittel
angepriesen werden, bezüglich welcher allerhöchste Privilegien
oder Ministerial= und Regierungsbewilligungen bestehen, dann
daß dieselben nur von den eigens dazu berechtigten Personen
verkauft werden.
Sie haben vor der Bewilligung zur Aufnahme einer An-
kündigung von Geheimmitteln, und zwar der arzneilichen wie
der kosmetischen, die Form der Ankündigung im Benehmen
mit dem Gerichts= und beziehungsweise Polizeiarzte zu prüfen
und sofort jede Abweichung von der einmal genehmigten An-
kündig ungsweise als unstatthaft zu bezeichnen, gegen Zuwider-
handelnde aber strenge einzuschreiten.
Sie haben ihre Aufmerksamkeit auf die schädlichen Farb-
mittel zu richten, mit welchen zuweilen Garne, Zeuge, die
Wände der Wohn= und Schlafzimmer, Tapeten, Papiere (Fliegen-
papier u. s. w.) Griffel, Spiele und Conditoreiwaaren, Kaffe-
bohnen 2c. gefärbt werden, desgleichen auf die Vertilgungsmittel