Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

—

Nr.  11,423.  g.  84.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  Juli  1853,  die  Visitation  der
Polizeibehörden,  hier  der  den  k.  Kreisregierungen  unmittelbar  untergeordneten
  Magistrate  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Ziffer  9  der  Normativ-Entschließung  vom  3.  Juni
I.  Is.  Nr.  6664  ist  bereits  angeordnet,  daß  ebenso  wie  die
Distrikts  -Polizeibehörden  auch  jeder  der  in  dem  Regierungsbezirke
  befindlichen,  der  kgl.  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
  Magistrate  innerhalb  des  Zeitraumes  von  vier
Jahren  einmal  einer  administrativen  Visitation  unterzogen
werden  müsse.

Die  vorbehaltenen  weiteren  Bestimmungen  hierüber  folgen
nunmehr  in  Nachstehendem:

Die  Visitation  der  Magistrate  ist  eine  doppelte  und
umfaßt:  «

J.  den  polizeilichen  und  administrativen  Wirkungskreis
der  Magistrate,  einschlüssig  der  Lokal-Armenpflege  und  der
Bau-Commissionen,  dieß  auch  dann,  wenn  sie,  wie  z.  B.  in
München  der  königlichen  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnet
  sind;

II.  die  den  Magistraten  zustehende  Verwaltung  des  Gemeinde=
  und  Stiftungsvermögens  und  der  gesammten  magistratischen
  Kasse=  und  Rechnungsführung.

ad  I.  a)  Auf  die  Visitation  der  Magistrate  in  polizeilicher
und  administrativer  Beziehung  finden  im  Allgemeinen  die  Vorschriften
  der  angeführten  Normativ-Entschließung  insoweit  Anwendung,
  als  die  magistratischen  Verhältnisse  nicht  eine  Abweichung
  bedingen.

b)  Das  für  die  Vornahme  der  landgerichtlichen  Visitationen
vorgeschriebene  Schema  ist  daher  zu  Grunde  zu  legen,  aber
mit  Hinweglassung  alles  dessen,  was  nur  auf  die  Landgerichte
Bezug  haben  kann,  nach  dem  Bedürfnisse  der  magistratischen
Verhältnisse  zu  vervollständigen;

c)  außer  Beachtung  darf  insbesondere  nicht  bleiben,  die
Stellung,  welche  die  Magistrate  gegenüber  den  königlichen
Stadt  =  Commissären  einnehmen,  das  Verhältniß  zwischen
Magistraten  und  Gemeindebevollmächtigten,  der  Einfluß  und
die  Stellung  etwaiger  politischer  oder  konfessioneller  Parteien