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ständiges Mitglied zuzuziehen. Der so gebildete Senat,
der den Namen „Verstärkter Senat“ führt, entscheidet
danach auch in der Besetzung von 7 Mitgliedern. Zur
Erzielung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist der
bereits erwähnte „Erweiterte Senat“ eingerichtet, der
unter dem Vorsitze des Präsidenten zusammentritt und
einschließlich des Vorsitzenden aus 11 Mitgliedern
besteht. Die Einrichtung des Erweiterten Senats beruht
für die Unfallversicherung auf dem Gesetze selbst,
für die Invalidenversicherung ist sie durch die genannte
Kaiserliche Berordnung eingeführt.
Die Ausfertigungen der Urteile werden mit der
Überschrift versehen:
„Im Namen des Reichs.“
Sie enthalten neben dem großen Siegel des Reichs-Versicherungsamts,
das dem Siegel des Reichsgerichts
entspricht, die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Reichs-Versicherungsamt.“"
Außer diesem großen Siegel, das nur bei förmlichen
Ausfertigungen, insbesondere der Urteile gebraucht
wird, führt das Amt noch ein kleineres Siegel, welches
die Umschrift: „Reichs-Versicherungsamt“ trägt und
im übrigen den bei den Gesandtschaften des Deutschen
Reichs eingeführten Siegeln entspricht.
Grundsätzlich ist nach alledem das Reichs-Versicherungsamt
eine kollegiale Behörde, was namentlich
dadurch zum Ausdrucke kommt, daß ein nach Umfang
und Bedeutung sehr erheblicher Teil der Geschäfte
teils in Spruchkollegien, teils in Gesamt-, Abteilungsoder
Unterabteilungssitzungen erledigt wird. Seine
Schranke findet dieser kollegiale Charakter an den in
der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Oktober 1900
vorgeschriebenen und vorstehend angegebenen besonderen
Befugnissen des Präsidenten.
Eingegliedert in den Organismus des Reichs-Versicherungsamts,
aber keine selbständige Behörde
darstellend, ist die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts.
Sie war ursprünglich im § 87 des
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom
22. Juni 1889 als „Rechnungsbureau“ bezeichnet;
durch Beilegung des anderen Namens wurde eine
Erweiterung ihrer Befugnisse an sich nicht beabsichtigt.
Ihre Rechtsstellung ist im wesentlichen unverändert
geblieben.
Bei der Vorberatung zum Invalidenversicherungsgesetze
vom 13. Juli 1899 wurde in der Kommission
der Antrag gestellt, der bezeichneten Gesetzesbestimmung
eine Fassung zu geben, wonach die der Rechnungsstelle
zugewiesenen Aufgaben vom Reichs-Versicherungsamte
selbst wahrgenommen werden sollten.
Dem wurde jedoch entgegengehalten, „daß es sich
bei den Arbeiten der Rechnungsstelle um mehr oder
weniger versicherungstechnische und mathematischstatistische
Aufgaben handle, für deren Richtigkeit
mit voller Verantwortlichkeit nur Sachverständige
einstehen könnten. Die Anregung laufe auf eine
rein formelle Verantwortlichkeit des Reichs-Versicherungsamts
hinaus; denn bei den Arbeiten der
Rechnungsstelle handle es sich um Massenarbeiten rein
technischer Natur, deren Leitung und Verantwortung
auch Technikern überlassen werden müsse. Wenn, wie
bisher, die Dienstsachen unter der Firma der Rechnungsstelle
hinausgingen, würde das Gefühl der Verantwortlichkeit
bei den beteiligten Beamten doch wesentlich
gehoben. Hierzu käme endlich, daß für die Versicherungsanstalten
auch in Zukunft die Möglichkeit einer
Beanstandung der rechnerischen Aufstellungen der Rechnungsstelle
zugelassen werden müsse, zu welchem Zwecke
im 8126 Abs.2 die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt
zugelassen sei.“ Hiernach hat es die Kommission
bei den vorgeschlagenen Bestimmungen belassen.
Daraus ergibt sich, daß die Rechnungsstelle bei den
unter Ziffer 1 und 2 des § 124 des Invalidenversicherungsgesetzes
bezeichneten Geschäften mit einer gewissen
Selbständigkeit nach außen ausgerüstet ist; sie
faßt in bestimmtem Umfang eigene Entschließungen
und gibt sie nach außenhin unter eigenem Namen
kund. Im übrigen ist sie nur zur „Mitwirkung“ berufen,
woraus folgt, daß das Reichs-Versicherungsamt
berechtigt ist, Art und Umfang der rechnerischen,
versicherungstechnischen und statistischen Arbeiten der
Rechnungsstelle vorzuschreiben und zu regeln. An
etwaige Anweisungen dieserhalb seitens des Reichs-Versicherungsamts
ist die Rechnungsstelle unbedingt
gebunden. Weitere Aufgaben sind der Rechnungsstelle
durch Art. 1 § 6 des Gesetzes, betreffend
Anderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909
(Re#l. S. 745) gestellt, wonach ihr gewisse Arbeiten
bei der Berechnung der von den Versicherungsträgern
zu leistenden Vorschüsse übertragen sind. An der
Spitze der Rechnungsstelle steht der Vorsteher der
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