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Nr. 11,423. g. 84.
Ministerial-Entschließung vom 12. Juli 1853, die Visitation der
Polizeibehörden, hier der den k. Kreisregierungen unmittelbar untergeordneten
Magistrate betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In Ziffer 9 der Normativ-Entschließung vom 3. Juni
I. Is. Nr. 6664 ist bereits angeordnet, daß ebenso wie die
Distrikts -Polizeibehörden auch jeder der in dem Regierungsbezirke
befindlichen, der kgl. Kreisregierung unmittelbar untergeordneten
Magistrate innerhalb des Zeitraumes von vier
Jahren einmal einer administrativen Visitation unterzogen
werden müsse.
Die vorbehaltenen weiteren Bestimmungen hierüber folgen
nunmehr in Nachstehendem:
Die Visitation der Magistrate ist eine doppelte und
umfaßt: «
J. den polizeilichen und administrativen Wirkungskreis
der Magistrate, einschlüssig der Lokal-Armenpflege und der
Bau-Commissionen, dieß auch dann, wenn sie, wie z. B. in
München der königlichen Kreisregierung unmittelbar untergeordnet
sind;
II. die den Magistraten zustehende Verwaltung des Gemeinde=
und Stiftungsvermögens und der gesammten magistratischen
Kasse= und Rechnungsführung.
ad I. a) Auf die Visitation der Magistrate in polizeilicher
und administrativer Beziehung finden im Allgemeinen die Vorschriften
der angeführten Normativ-Entschließung insoweit Anwendung,
als die magistratischen Verhältnisse nicht eine Abweichung
bedingen.
b) Das für die Vornahme der landgerichtlichen Visitationen
vorgeschriebene Schema ist daher zu Grunde zu legen, aber
mit Hinweglassung alles dessen, was nur auf die Landgerichte
Bezug haben kann, nach dem Bedürfnisse der magistratischen
Verhältnisse zu vervollständigen;
c) außer Beachtung darf insbesondere nicht bleiben, die
Stellung, welche die Magistrate gegenüber den königlichen
Stadt = Commissären einnehmen, das Verhältniß zwischen
Magistraten und Gemeindebevollmächtigten, der Einfluß und
die Stellung etwaiger politischer oder konfessioneller Parteien