Metadata : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

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ständiges  Mitglied  zuzuziehen.  Der  so  gebildete  Senat,
der  den  Namen  „Verstärkter  Senat“  führt,  entscheidet
danach  auch  in  der  Besetzung  von  7  Mitgliedern.  Zur
Erzielung  der  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung  ist  der
bereits  erwähnte  „Erweiterte  Senat“  eingerichtet,  der
unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  zusammentritt  und
einschließlich  des  Vorsitzenden  aus  11  Mitgliedern
besteht.  Die  Einrichtung  des  Erweiterten  Senats  beruht
  für  die  Unfallversicherung  auf  dem  Gesetze  selbst,
für  die  Invalidenversicherung  ist  sie  durch  die  genannte
  Kaiserliche  Berordnung  eingeführt.

Die  Ausfertigungen  der  Urteile  werden  mit  der
Überschrift  versehen:

„Im  Namen  des  Reichs.“

Sie  enthalten  neben  dem  großen  Siegel  des  Reichs-Versicherungsamts,
  das  dem  Siegel  des  Reichsgerichts
  entspricht,  die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“
„Das  Reichs-Versicherungsamt.“"

Außer  diesem  großen  Siegel,  das  nur  bei  förmlichen
Ausfertigungen,  insbesondere  der  Urteile  gebraucht
wird,  führt  das  Amt  noch  ein  kleineres  Siegel,  welches
die  Umschrift:  „Reichs-Versicherungsamt“  trägt  und
im  übrigen  den  bei  den  Gesandtschaften  des  Deutschen
Reichs  eingeführten  Siegeln  entspricht.

Grundsätzlich  ist  nach  alledem  das  Reichs-Versicherungsamt
  eine  kollegiale  Behörde,  was  namentlich
dadurch  zum  Ausdrucke  kommt,  daß  ein  nach  Umfang
und  Bedeutung  sehr  erheblicher  Teil  der  Geschäfte
teils  in  Spruchkollegien,  teils  in  Gesamt-,  Abteilungsoder
  Unterabteilungssitzungen  erledigt  wird.  Seine
Schranke  findet  dieser  kollegiale  Charakter  an  den  in
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  19.  Oktober  1900
vorgeschriebenen  und  vorstehend  angegebenen  besonderen
  Befugnissen  des  Präsidenten.

Eingegliedert  in  den  Organismus  des  Reichs-Versicherungsamts,
  aber  keine  selbständige  Behörde
darstellend,  ist  die  Rechnungsstelle  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Sie  war  ursprünglich  im  §  87  des
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  vom
22.  Juni  1889  als  „Rechnungsbureau“  bezeichnet;
durch  Beilegung  des  anderen  Namens  wurde  eine
Erweiterung  ihrer  Befugnisse  an  sich  nicht  beabsichtigt.
  Ihre  Rechtsstellung  ist  im  wesentlichen  unverändert
  geblieben.

Bei  der  Vorberatung  zum  Invalidenversicherungsgesetze
  vom  13.  Juli  1899  wurde  in  der  Kommission
der  Antrag  gestellt,  der  bezeichneten  Gesetzesbestimmung
  eine  Fassung  zu  geben,  wonach  die  der  Rechnungsstelle
  zugewiesenen  Aufgaben  vom  Reichs-Versicherungsamte
  selbst  wahrgenommen  werden  sollten.
Dem  wurde  jedoch  entgegengehalten,  „daß  es  sich
bei  den  Arbeiten  der  Rechnungsstelle  um  mehr  oder
weniger  versicherungstechnische  und  mathematischstatistische
  Aufgaben  handle,  für  deren  Richtigkeit
mit  voller  Verantwortlichkeit  nur  Sachverständige
einstehen  könnten.  Die  Anregung  laufe  auf  eine
rein  formelle  Verantwortlichkeit  des  Reichs-Versicherungsamts
  hinaus;  denn  bei  den  Arbeiten  der
Rechnungsstelle  handle  es  sich  um  Massenarbeiten  rein
technischer  Natur,  deren  Leitung  und  Verantwortung
auch  Technikern  überlassen  werden  müsse.  Wenn,  wie
bisher,  die  Dienstsachen  unter  der  Firma  der  Rechnungsstelle
  hinausgingen,  würde  das  Gefühl  der  Verantwortlichkeit
  bei  den  beteiligten  Beamten  doch  wesentlich
  gehoben.  Hierzu  käme  endlich,  daß  für  die  Versicherungsanstalten
  auch  in  Zukunft  die  Möglichkeit  einer
Beanstandung  der  rechnerischen  Aufstellungen  der  Rechnungsstelle
  zugelassen  werden  müsse,  zu  welchem  Zwecke
im  8126  Abs.2  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zugelassen  sei.“  Hiernach  hat  es  die  Kommission
  bei  den  vorgeschlagenen  Bestimmungen  belassen.
Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Rechnungsstelle  bei  den
unter  Ziffer  1  und  2  des  §  124  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Geschäften  mit  einer  gewissen
  Selbständigkeit  nach  außen  ausgerüstet  ist;  sie
faßt  in  bestimmtem  Umfang  eigene  Entschließungen
und  gibt  sie  nach  außenhin  unter  eigenem  Namen
kund.  Im  übrigen  ist  sie  nur  zur  „Mitwirkung“  berufen,
  woraus  folgt,  daß  das  Reichs-Versicherungsamt
  berechtigt  ist,  Art  und  Umfang  der  rechnerischen,
versicherungstechnischen  und  statistischen  Arbeiten  der
Rechnungsstelle  vorzuschreiben  und  zu  regeln.  An
etwaige  Anweisungen  dieserhalb  seitens  des  Reichs-Versicherungsamts
  ist  die  Rechnungsstelle  unbedingt
  gebunden.  Weitere  Aufgaben  sind  der  Rechnungsstelle
  durch  Art.  1  §  6  des  Gesetzes,  betreffend

Anderungen  im  Finanzwesen,  vom  15.  Juli  1909

(Re#l.  S.  745)  gestellt,  wonach  ihr  gewisse  Arbeiten
bei  der  Berechnung  der  von  den  Versicherungsträgern
zu  leistenden  Vorschüsse  übertragen  sind.  An  der
Spitze  der  Rechnungsstelle  steht  der  Vorsteher  der

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