8 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
des Lehrlingswesens scheinen Grenzen in dieser Hinsicht nicht bestanden
u haben. Die Gründe für deren Festsetzung sind nicht leicht festzustellen.
# Straßburg gerieten schon im Jahre 1363 die Weberknechte in Streit
mit den Meistern wegen der Lehrlinge, und es wurde ur festgesetzt,
daß die Meister nur zwei Lehlling halten dürften (Schanz, S. 10).
ier wäre also die Abwehr gegen Lohndruck durch übermäßige Lehrlingsaltung
der Ausgangspunkt gewesen. Das Straßburger Beispiel ist
edoch eines der fühesten, in Lenen- die Gesellen überhaupt in Aktion
getreten sind. Es wäre daher schon aus diesem Grunde verfehlt, Gründe
der angedeuteten Art in den Beschränkungen der Lehrlingshaltung zu
suchen. Es dürfte aber auch kaum der Begründung von eiß
(S. 180/181) zuzustimmen sein. Dieser sucht zunächst die Bestimmung,
daß ein junger Meister keinen Lehrjungen annehmen durfte, damit zu
rechtfertigen, daß auf diese Weise habe verhindert werden Hole daß ein
junger, noch unerprobter und außerdem noch kundschaftloser Meister den
r! anvertrauten jungen Menschen nicht in genügender Weise ausbilde.
hulich sei es mit der Beschränkung der Lehrlingszahl, etwa auf einen.
Der esee solle desto mehr Mühe und sorgfältige Aufsicht auf den
einen verwenden; man habe den dänselen unter mehreren Jungen
vorbeugen und endlich jedem Meister desto leichter zu einem Jungen
verhelfen wollen. Es wird kaum der Beweis zu erbringen siein. daß die
Beschränkung der Lehrlingszahl in erster Linie im Hinblick auf eine
bessere Ausbildung der Lehrlinge vorgenommen worden ist. Vielmehr
scheinen in der Hauptsache andere Gründe ausschlaggebend gewesen zu
sein. Die Bestimmungen über die Zahl der l*&§ treten nie gesondert
und etwa unter eigener Begründung auf, sie sind vielmehr fast immer
mit den Festsetzungen über die — geh der Gesellen verknüpft.
Unter den zahlreichen Beispielen, die
frühester Zeit anführt, ist nicht ein einziges, das über die Zahl der
Lehrlinge allein bestimmt, es sind dagegen Schr viele, in denen nur von
der Zahl der Gesellen die Rede ist. Die Besch ränkung der Lehrlingszahl
tritt le zum mindesten mit der der Gesellenzahl gleichzeitig auf.
Es haben daher zweifellos ähnliche Motive mit zugrunde gelegen.
Bei der Beschränkung dg Gesellenzahl handelte es sich aber um die
Wahrung des Prin rMMer der öleichbet unter den Handwerkzmeistern.
Keiner Hänte durch Beschäftigung einer größeren Zahl von Hilfskräften
Üüber die anderen Funoreigen und die anderen za Absatz oder in der
Gewinnung der nötigen Arbeitskräfte beeinträchtigen Schündere r
S. 105 ff.). Unter deseht Umständen spricht eine große Wa Pscheinlichkeit
dafür, daß für die lskänkun der “* ähnliche Gründe
naßgebend waren. Diese An d noch verstärkt, wenn man berückchti
daß vielfach statt der Wns ahl der Lehrlinge ebenso viele
en gestattet waren (Belege bei Schönberg, S. 105/106). Das
wuircrnh ip kommt z. B. bezüglich der Lehrlinge in den Frankfurter
weraknten n vom Jahre 1618 zum Ausdruck, die nicht auf Est
willkür, sondern auf Wn—nize des nach Tradition und Vernunft ent-#——
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scheidenden Rates beruhen eder Meister durfte so viel Gesellen und
Lehrlinge alten, als er benötigte, doch so, daß allgemeine Gleichheit
abei herrsche und die Meister, die im Rate sind, vor andern versorgt