Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

8  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

des  Lehrlingswesens  scheinen  Grenzen  in  dieser  Hinsicht  nicht  bestanden
u  haben.  Die  Gründe  für  deren  Festsetzung  sind  nicht  leicht  festzustellen.
#  Straßburg  gerieten  schon  im  Jahre  1363  die  Weberknechte  in  Streit
mit  den  Meistern  wegen  der  Lehrlinge,  und  es  wurde  ur  festgesetzt,
daß  die  Meister  nur  zwei  Lehlling  halten  dürften  (Schanz,  S.  10).
ier  wäre  also  die  Abwehr  gegen  Lohndruck  durch  übermäßige  Lehrlingsaltung
  der  Ausgangspunkt  gewesen.  Das  Straßburger  Beispiel  ist
edoch  eines  der  fühesten,  in  Lenen-  die  Gesellen  überhaupt  in  Aktion
getreten  sind.  Es  wäre  daher  schon  aus  diesem  Grunde  verfehlt,  Gründe
der  angedeuteten  Art  in  den  Beschränkungen  der  Lehrlingshaltung  zu
suchen.  Es  dürfte  aber  auch  kaum  der  Begründung  von  eiß
(S.  180/181)  zuzustimmen  sein.  Dieser  sucht  zunächst  die  Bestimmung,
daß  ein  junger  Meister  keinen  Lehrjungen  annehmen  durfte,  damit  zu
rechtfertigen,  daß  auf  diese  Weise  habe  verhindert  werden  Hole  daß  ein
junger,  noch  unerprobter  und  außerdem  noch  kundschaftloser  Meister  den
r!  anvertrauten  jungen  Menschen  nicht  in  genügender  Weise  ausbilde.
hulich  sei  es  mit  der  Beschränkung  der  Lehrlingszahl,  etwa  auf  einen.
Der  esee  solle  desto  mehr  Mühe  und  sorgfältige  Aufsicht  auf  den
einen  verwenden;  man  habe  den  dänselen  unter  mehreren  Jungen
vorbeugen  und  endlich  jedem  Meister  desto  leichter  zu  einem  Jungen
verhelfen  wollen.  Es  wird  kaum  der  Beweis  zu  erbringen  siein.  daß  die
Beschränkung  der  Lehrlingszahl  in  erster  Linie  im  Hinblick  auf  eine
bessere  Ausbildung  der  Lehrlinge  vorgenommen  worden  ist.  Vielmehr
scheinen  in  der  Hauptsache  andere  Gründe  ausschlaggebend  gewesen  zu
sein.  Die  Bestimmungen  über  die  Zahl  der  l*&§  treten  nie  gesondert
und  etwa  unter  eigener  Begründung  auf,  sie  sind  vielmehr  fast  immer
mit  den  Festsetzungen  über  die  —  geh  der  Gesellen  verknüpft.
Unter  den  zahlreichen  Beispielen,  die
frühester  Zeit  anführt,  ist  nicht  ein  einziges,  das  über  die  Zahl  der
Lehrlinge  allein  bestimmt,  es  sind  dagegen  Schr  viele,  in  denen  nur  von
der  Zahl  der  Gesellen  die  Rede  ist.  Die  Besch  ränkung  der  Lehrlingszahl
  tritt  le  zum  mindesten  mit  der  der  Gesellenzahl  gleichzeitig  auf.
Es  haben  daher  zweifellos  ähnliche  Motive  mit  zugrunde  gelegen.
Bei  der  Beschränkung  dg  Gesellenzahl  handelte  es  sich  aber  um  die
Wahrung  des  Prin  rMMer  der  öleichbet  unter  den  Handwerkzmeistern.
Keiner  Hänte  durch  Beschäftigung  einer  größeren  Zahl  von  Hilfskräften
Üüber  die  anderen  Funoreigen  und  die  anderen  za  Absatz  oder  in  der
Gewinnung  der  nötigen  Arbeitskräfte  beeinträchtigen  Schündere  r
S.  105  ff.).  Unter  deseht  Umständen  spricht  eine  große  Wa  Pscheinlichkeit
dafür,  daß  für  die  lskänkun  der  “*  ähnliche  Gründe
naßgebend  waren.  Diese  An  d  noch  verstärkt,  wenn  man  berückchti
  daß  vielfach  statt  der  Wns  ahl  der  Lehrlinge  ebenso  viele
en  gestattet  waren  (Belege  bei  Schönberg,  S.  105/106).  Das
wuircrnh  ip  kommt  z.  B.  bezüglich  der  Lehrlinge  in  den  Frankfurter
weraknten  n  vom  Jahre  1618  zum  Ausdruck,  die  nicht  auf  Est
willkür,  sondern  auf  Wn—nize  des  nach  Tradition  und  Vernunft  ent-#——


W-“

scheidenden  Rates  beruhen  eder  Meister  durfte  so  viel  Gesellen  und
Lehrlinge  alten,  als  er  benötigte,  doch  so,  daß  allgemeine  Gleichheit
abei  herrsche  und  die  Meister,  die  im  Rate  sind,  vor  andern  versorgt