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und die periodische Revision dieser Listen, insbesondere aber die
Berathung der aus jeder Visitation eines ärztlichen Distriktes
etwa resultirenden Verordnungen.
5) Das technische Gutachten über die Nothwendigkeit und
Räthlichkeit einer Vermehrung der Apotheken bei neuen Con-
zessionsgesuchen, und des diesfalls ein für alle Mal anzuneh-
menden Systems.
6) Das technische Gutachten über wichtige sanitätspolizei-
liche Fragen, insbesondere über die Natur erscheinender Epide-
mien und Epizootien, und über die dagegen zu treffende
Fürsorge.
7) Das technische Gutachten über etwaige Reformen in
Sanitätsanstalten des Kreises (Spitäler u. s. w.).
8) Die Prüfung der jährlichen Berichte über die Schutz-
pockenimpfung und den Entwurf der diesfallsigen Bescheide.
9) Die Prüfung der Jahresberichte der Physikate und der
Entwurf der diesfallsigen Bescheide und
10) die Herstellung der ärztlichen Statistik des Kreises.
Die k. Kreisregierung, Kammer des Innern, wird hienach
das weitere Geeignete bestimmen, und nicht nur die Arbeiten
des ärztlichen Ausschusses stets rasch expediren lassen, sondern
auch diesem Ausschusse einen vorzüglich gewandten Sekretär
oder Funktionär zu Führung des Protokolls ständig beigeben,
damit in dem Geschäfte eine angemessene Stabilität und eine
gleichförmige Grundlage Platz greife.
Uebrigens sind die ärztlichen Mitglieder des ärztlichen
Ausschusses zu den Collegialsitzungen cum voto consultativo
zu ziehen, so oft in den Gegenständen zu 1 und 7 Collegial-
sitzungen, sei es in entscheidender Eigenschaft nach §. 129. litt. o.
der allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825, über
die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen, sei es in konsulta-
tiver Eigenschaft, auf Aufforderung des Präsidiums nach §. 133
der erwähnten Verordnung statt finden.
München, den 23. Januar 1833.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche königliche Kreisregierungen, Kammern des Innern,
also ergangen.