Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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und die periodische Revision dieser Listen, insbesondere aber die 
Berathung der aus jeder Visitation eines ärztlichen Distriktes 
etwa resultirenden Verordnungen. 
5) Das technische Gutachten über die Nothwendigkeit und 
Räthlichkeit einer Vermehrung der Apotheken bei neuen Con- 
zessionsgesuchen, und des diesfalls ein für alle Mal anzuneh- 
menden Systems. 
6) Das technische Gutachten über wichtige sanitätspolizei- 
liche Fragen, insbesondere über die Natur erscheinender Epide- 
mien und Epizootien, und über die dagegen zu treffende 
Fürsorge. 
7) Das technische Gutachten über etwaige Reformen in 
Sanitätsanstalten des Kreises (Spitäler u. s. w.). 
8) Die Prüfung der jährlichen Berichte über die Schutz- 
pockenimpfung und den Entwurf der diesfallsigen Bescheide. 
9) Die Prüfung der Jahresberichte der Physikate und der 
Entwurf der diesfallsigen Bescheide und 
10) die Herstellung der ärztlichen Statistik des Kreises. 
Die k. Kreisregierung, Kammer des Innern, wird hienach 
das weitere Geeignete bestimmen, und nicht nur die Arbeiten 
des ärztlichen Ausschusses stets rasch expediren lassen, sondern 
auch diesem Ausschusse einen vorzüglich gewandten Sekretär 
oder Funktionär zu Führung des Protokolls ständig beigeben, 
damit in dem Geschäfte eine angemessene Stabilität und eine 
gleichförmige Grundlage Platz greife. 
Uebrigens sind die ärztlichen Mitglieder des ärztlichen 
Ausschusses zu den Collegialsitzungen cum voto consultativo 
zu ziehen, so oft in den Gegenständen zu 1 und 7 Collegial- 
sitzungen, sei es in entscheidender Eigenschaft nach §. 129. litt. o. 
der allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825, über 
die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der 
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen, sei es in konsulta- 
tiver Eigenschaft, auf Aufforderung des Präsidiums nach §. 133 
der erwähnten Verordnung statt finden. 
München, den 23. Januar 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche königliche Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
also ergangen.
	        
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