16
glücksfälle eingetreten sind, für schnelle Hilfe und Abwendung
weiterer Uebel Sorge zu tragen.
Bei ansteckenden Krankheiten, drohenden und aus-
gebrochenen Seuchen unter den Menschen und Haus-
thieren haben die Distriktspolizeibehörden im Benehmen mit
dem Gerichtsarzte die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln unver-
weilt in Anwendung zu bringen, damit solche verhütet, abge-
wendet oder in ihrer Verbreitung möglichst beschränkt werden;
sie haben zugleich unverzüglich an die vorgesetzte Regierung
K. d. J. gemeinschaftlich mit dem Gerichtsarzte ausführlichen
Bericht zu erstatten, die weiteren Verfügungen derselben einzu-
holen und in Ausführung zu bringen. Die mittelbaren Magi-
strate und die Gemeindevorsteher haben ebenfalls den Gesund-
heitszustand der Menschen und Hausthiere sorgfältig zu beach-
ten, sobald eine seuchenartige oder ansteckende Krankheit zu ihrer
Kenntniß gelangt ist, bei der vorgesetzten Polizeibehörde unver-
weilt Anzeige zu erstatten, einstweilen alle Mittheilung zu ver-
hüten und den Weisungen der Distriktspoligeibehörde und des
Gerichtsarztes strengste Folge zu leisten. Hinsichtlich der Schutz-
pockenimpfung insbesondere hat die ODistriktspolizeibehörde
im Benehmen mit dem Gerichtsarzte die Anträge bezüglich der
Bildung der Impfstationen zu stellen, welche nach §. 7 der
Verordnung vom 22. Dezember 1830 von der obersten Kreis-
verwaltungsstelle festzusetzen sind.
Die von den Pfarrern hergestellten und von dem Gerichts-
arzte erzänzten Impflisten hat die Distriktspolizeibehörde zu
revidiren und zu berichtigen und dem Gerichtsarzte rechtzeitig
wieder zuzustellen.
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung
in jedem Impfbezirke vorgenommen werden soll, ist nach vor-
läufigem Benehmen mit dem Gerichtsarzte von der Distrikts-
polizeibehörde zu bestimmen, und nebst dem Orte und der
Stunde der Impfung wenigstens acht Tage vorher in allen
Ortschaften des Bezirks durch die Gemeindebehörden zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Die Impfverordnung vom 26. August 1807 verpflichtete
die Distriktspolizeibehörden zu steter Anwesenheit bei jeder öffent-
lichen Impfung ihres Bezirks. Auch nach der allerhöchsten
Verordnung vom 22. Dezember 1830 hatte der Gerichtsarzt
sowohl die Impfung als die Controle im Beisein des zustän-