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digen Polizeibeamten vorzunehmen; nach der allerhöchsten Ver-
ordnung vom 23. Juli 1832 die Schutzpocken-Impfung betr.
aber soll in Zukunft die persönliche Anwesenheit der Amts-
vorstände bei dem Impfgeschäfte nur dort stattfinden, wo aus
irgend einem Grunde eine Widersetzlichkeit der Pflichtigen oder
ein Nichterscheinen derselben mit Grund zu erwarten steht; wo
dieses nicht zu befürchten ist, genügt die Anwesenheit des Ge-
meindevorstandes, in letzteren Fällen ist übrigens stets zur
Disposition des Gerichtsarztes der Gerichtsdiener oder ein unifor-
mirter Gehilfe zu stellen; welcher gleichzeitig mit dem Arzte selbst in
jeder Impfstation zu erscheinen und den Gemeindevorsteher im
Vollzuge der gerichtsärztlichen Requisition zu unterstützen hat.
Nach beendigter Impfung hat der Gerichtsarzt seinen an
die oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks zu erstat-
tenden Bericht der Distriktspolizeibehörde sammt den Original-
Impftabellen zuzustellen, damit diese vorerst davon Einsicht
nehme, die für ihren Wirkungskreis interessanten Notizen daraus
schöpfe, und sodann den Bericht mit ihren etwaigen besondern
Bemerkungen binnen 14 Tagen einbefördere.
Die besagte Behörde hat dabei jedesmal eine aus den
Impftabellen zu entnehmende summarische Zusammenstellung
der Gesammtzahl
1) der Geimpften,
2) der zur Impfung des nächsten Jahrs Verwiesenen,
3) der wegen Entstehung der natürlichen Blatternkrankheit
von der Impfung Befreiten
vorzulegen, die Impftabellen selbst aber dem Gerichtsarzte so-
gleich zurückzugeben.
Die früher anbefohlene Einsendung der Impfakten ist erlassen.
Die erlaufenen Impfkosten eines jeden Amtsbezirks werden,
nachdem sie von den Kreisregierungen revidirt worden sind,
sogleich auf die im Gemeindeumlagen-Edikte vom 22. Juli 1819
vorgeschriebene Weise erhoben und gehörig verwendet.
Um der Verbreitung der Krätze und Venerie möglichst
Einhalt zu thun, hat die Distriktspolizeibehörde auf die beur-
laubten und mit Abschied entlassenen Soldaten ein besonderes
Augenmerk zu richten, sich die ihnen von den Militärärzten
ausgestellten Gesundheitszeugnisse bei ihrer Ankunft aus der
Garnison vorlegen zu lassen und genau zu prüfen, und die Sol-
daten nöthigenfalls durch den Gerichtsarzt untersuchen zu lassen.
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Med.-Verordn: 2: Bd.