Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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digen Polizeibeamten vorzunehmen; nach der allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 23. Juli 1832 die Schutzpocken-Impfung betr. 
aber soll in Zukunft die persönliche Anwesenheit der Amts- 
vorstände bei dem Impfgeschäfte nur dort stattfinden, wo aus 
irgend einem Grunde eine Widersetzlichkeit der Pflichtigen oder 
ein Nichterscheinen derselben mit Grund zu erwarten steht; wo 
dieses nicht zu befürchten ist, genügt die Anwesenheit des Ge- 
meindevorstandes, in letzteren Fällen ist übrigens stets zur 
Disposition des Gerichtsarztes der Gerichtsdiener oder ein unifor- 
mirter Gehilfe zu stellen; welcher gleichzeitig mit dem Arzte selbst in 
jeder Impfstation zu erscheinen und den Gemeindevorsteher im 
Vollzuge der gerichtsärztlichen Requisition zu unterstützen hat. 
Nach beendigter Impfung hat der Gerichtsarzt seinen an 
die oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks zu erstat- 
tenden Bericht der Distriktspolizeibehörde sammt den Original- 
Impftabellen zuzustellen, damit diese vorerst davon Einsicht 
nehme, die für ihren Wirkungskreis interessanten Notizen daraus 
schöpfe, und sodann den Bericht mit ihren etwaigen besondern 
Bemerkungen binnen 14 Tagen einbefördere. 
Die besagte Behörde hat dabei jedesmal eine aus den 
Impftabellen zu entnehmende summarische Zusammenstellung 
der Gesammtzahl 
1) der Geimpften, 
2) der zur Impfung des nächsten Jahrs Verwiesenen, 
3) der wegen Entstehung der natürlichen Blatternkrankheit 
von der Impfung Befreiten 
vorzulegen, die Impftabellen selbst aber dem Gerichtsarzte so- 
gleich zurückzugeben. 
Die früher anbefohlene Einsendung der Impfakten ist erlassen. 
Die erlaufenen Impfkosten eines jeden Amtsbezirks werden, 
nachdem sie von den Kreisregierungen revidirt worden sind, 
sogleich auf die im Gemeindeumlagen-Edikte vom 22. Juli 1819 
vorgeschriebene Weise erhoben und gehörig verwendet. 
Um der Verbreitung der Krätze und Venerie möglichst 
Einhalt zu thun, hat die Distriktspolizeibehörde auf die beur- 
laubten und mit Abschied entlassenen Soldaten ein besonderes 
Augenmerk zu richten, sich die ihnen von den Militärärzten 
ausgestellten Gesundheitszeugnisse bei ihrer Ankunft aus der 
Garnison vorlegen zu lassen und genau zu prüfen, und die Sol- 
daten nöthigenfalls durch den Gerichtsarzt untersuchen zu lassen. 
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Med.-Verordn: 2: Bd.
	        
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