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liche Separatvota zu dem Sitzungsprotokolle zu übergeben,
oder ihre besondere Abstimmungen zu Protokoll zu diktiren.
8. 18.
Die auf den Antrag der Gerichtshöfe abgegebenen Super—
arbitrien sind sammt dem Sitzungsprotokolle und den etwaigen
Separatvotis dem Staatsministerium der Justiz in beglaubigter
Abschrift mitzutheilen, die Urschriften aber in der Registratur
des Staatsministeriums des Innern aufzubewahren.
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge
der gegenwärtigen Verordunng beauftragt.
Bad Brückenau den 24. Juli 1830.
Ges.-Bl. v. J. 1830. St. XXIX. S. 1013.
§S. 104.
Ministerial-Entschließung vom 11. Februar 1833, die Zusammensetzung
des Obermedizinal-Ausschusses betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben unterm 10. Febr. d. J.
geruht, die den Kreis-Medizinalausschüssen durch Allerhöchsten
Beschluß vom 10. Januar d. J. zugewiesene Stellung und
Geschäftssphäre analog auch auf den bei dem Staatsministerium
des Innern bereits bestehenden Ober-Medizinalausschuß auszudehnen
und zu dem Ende den erwähnten Ober-Medizinalausschuß
durch ein Mitglied für Chemie in der Person des Mitgliedes
der Akademie der Wifsenschaften und Professors Dr. Fuchs
und durch ein Mitglied für veterinärärztliche Gegenstände in
der Person des Königl. Raths und Professors der Veterinärschule
Dr. Schwab zu ergänzen.
Ferner haben Seine Majestät an gleichem Tage zu
gestatten geruht, daß Allerhöchstdero Leibarzt, Ober-Medizinalrath
Dr. v. Wenzel, sofern er sich mit dem Allerhöchsten
Hofe in der Haupt= und Residenzstadt befindet und
so weit es unbeschadet seiner Geschäfte in Allerhöchst unmittelbarem
Dienste geschehen kann, zu den Berathungen über
wichtige ärztlich-polizeiliche und administrative Gegenstände beigezogen
werde.
München, den 11. Februar 1833.
Staatsministerium des Innern.
Reg.-Bl. v. J. 1833. St. VIII. S. 157.
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