Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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liche  Separatvota  zu  dem  Sitzungsprotokolle  zu  übergeben,
oder  ihre  besondere  Abstimmungen  zu  Protokoll  zu  diktiren.
8.  18.

Die  auf  den  Antrag  der  Gerichtshöfe  abgegebenen  Super—
arbitrien  sind  sammt  dem  Sitzungsprotokolle  und  den  etwaigen
Separatvotis  dem  Staatsministerium  der  Justiz  in  beglaubigter
Abschrift  mitzutheilen,  die  Urschriften  aber  in  der  Registratur
des  Staatsministeriums  des  Innern  aufzubewahren.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge
der  gegenwärtigen  Verordunng  beauftragt.

Bad  Brückenau  den  24.  Juli  1830.

Ges.-Bl.  v.  J.  1830.  St.  XXIX.  S.  1013.

§S.  104.
Ministerial-Entschließung  vom  11.  Februar  1833,  die  Zusammensetzung
  des  Obermedizinal-Ausschusses  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  unterm  10.  Febr.  d.  J.
geruht,  die  den  Kreis-Medizinalausschüssen  durch  Allerhöchsten
Beschluß  vom  10.  Januar  d.  J.  zugewiesene  Stellung  und
Geschäftssphäre  analog  auch  auf  den  bei  dem  Staatsministerium
des  Innern  bereits  bestehenden  Ober-Medizinalausschuß  auszudehnen
  und  zu  dem  Ende  den  erwähnten  Ober-Medizinalausschuß
  durch  ein  Mitglied  für  Chemie  in  der  Person  des  Mitgliedes
  der  Akademie  der  Wifsenschaften  und  Professors  Dr.  Fuchs
und  durch  ein  Mitglied  für  veterinärärztliche  Gegenstände  in
der  Person  des  Königl.  Raths  und  Professors  der  Veterinärschule
  Dr.  Schwab  zu  ergänzen.

Ferner  haben  Seine  Majestät  an  gleichem  Tage  zu
gestatten  geruht,  daß  Allerhöchstdero  Leibarzt,  Ober-Medizinalrath
  Dr.  v.  Wenzel,  sofern  er  sich  mit  dem  Allerhöchsten
  Hofe  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  befindet  und
so  weit  es  unbeschadet  seiner  Geschäfte  in  Allerhöchst  unmittelbarem
  Dienste  geschehen  kann,  zu  den  Berathungen  über
wichtige  ärztlich-polizeiliche  und  administrative  Gegenstände  beigezogen
  werde.

München,  den  11.  Februar  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
Reg.-Bl.  v.  J.  1833.  St.  VIII.  S.  157.

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